Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 354a StPO – Entscheidung bei Gesetzesänderung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 354a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 354a StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten