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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.08.2026 – 4 StR 242/26

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250826B4STR242.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Februar 2026 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verstaute der Angeklagte, der an einer chronischen, auf Sucht beruhenden körperlichen Abhängigkeit von Heroin und Kokain leidet, am 7. September 2024 in einer Netto-Filiale in E. mehrere Bekleidungsartikel, einen Schokoriegel und einen Joghurt im Gesamtwert von 289,97 € in einer Plastiktüte, um diese Gegenstände zu entwenden. Die Plastiktüte verstaute er wiederum in einem von ihm mitgeführten Rucksack und legte auf diese zusätzlich seine Regenjacke, um die Ware zu verdecken. Anschließend begab er sich zur Kasse, um dort andere Waren „alibimäßig“ zu bezahlen. Als er danach den Kassenbereich passieren wollte, wurde er von einer Mitarbeiterin gebeten, den Rucksack zu öffnen. Daraufhin bewegte sich der Angeklagte in Richtung des Ausgangs, um zu fliehen. Die Mitarbeiterin griff nach dem Rucksack, woraufhin der Angeklagte versuchte, ihr diesen zu entreißen, indem er mehrfach ruckartig an dem Rucksack zog. Zudem drohte er der Mitarbeiterin damit, sie zu treten, falls sie nicht loslassen sollte. Dabei kam es dem Angeklagten primär darauf an, sich im Besitz der Beute zu halten. Ferner wollte er auch verhindern, dass er seinen Personalausweis, der sich ebenfalls noch im Rucksack befand, verliert. Nachdem sich ein Kunde in die Rangelei einmischte, ergriff der Angeklagte ohne den Rucksack die Flucht (Fall II.1. der Urteilsgründe).

Randnummer 3

Noch am selben Tag, etwa zweieinhalb Stunden später, entwendete der Angeklagte aus einer Kauflandfiliale in E. Bekleidungsartikel und andere Waren im Gesamtwert von 145,56 €, indem er diese in einem von ihm mitgeführten Rucksack steckte. Als er den Kassenbereich passiert hatte, wurde er von einem Ladendetektiv „festgesetzt“ (Fall II.2. der Urteilsgründe).

Randnummer 4

Schließlich entwendete der Angeklagte am 11. September 2024 in einer Lidl-Filiale in E. erneut diverse Bekleidungsartikel im Gesamtwert von 126,95 €, indem er diese in eine mitgeführte Plastiktüte steckte. Als er den Kassenbereich verlassen wollte, wurde er von einem Mitarbeiter auf die Tüte und deren Inhalt angesprochen. Daraufhin sprintete der Angeklagte an den Kassen vorbei und verließ die Lidl-Filiale. Der Mitarbeiter sowie eine weitere Person verfolgten den Angeklagten. Als sie sich dem Angeklagten im Bereich einer nahegelegenen Unterführung auf etwa 10 Meter genähert hatten, ergriff dieser eine auf dem Boden stehende Bierflasche und warf diese grob in die Richtung der Verfolger, um diese dazu zu bringen, ihn nicht weiter zu verfolgen, aber ohne sie treffen zu wollen. Die Beute hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits verloren. Die Flasche verfehlte die Verfolger um mehrere Meter und zersprang, als sie auf den Boden aufkam. Als dem Angeklagten bewusst wurde, dass sich seine Verfolger durch den Flaschenwurf nicht von der weiteren Verfolgung abhalten lassen würden, setzte er seine Flucht fort, wobei ihm der Mitarbeiter und die weitere Person, wenn auch mit größerem Abstand, weiterhin folgten. Im weiteren Verlauf seiner Flucht konnte der Angeklagte dann von der Polizei festgesetzt werden (Fall II.3. der Urteilsgründe).

Randnummer 5

Die entwendete Kleidung war in allen Fällen zum Weiterverkauf zur Finanzierung der Betäubungsmittelabhängigkeit bestimmt, die entwendeten Nahrungsmittel zum eigenen Verzehr. Aus den wiederholten Diebstählen (Fälle II.2.und II.3 der Urteilsgründe) wollte sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen.

Randnummer 6

Die Strafkammer hat dieses Tatgeschehen als räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB i.V.m. § 249 Abs. 1 StGB (Fall II.1. der Urteilsgründe) und als zwei Fälle des Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB (Fall II.3. der Urteilsgründe) gewertet. Sachverständig beraten ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Tat Fall II.1. der Urteilsgründe zwar entzügig, aber bei allen Taten vollständig in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Randnummer 7

2. Während die auf die Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Begründung des Landgerichts, mit der es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) verneint hat, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Randnummer 8

a) Das Landgericht hat sich bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, wonach der Angeklagte bei allen Taten planvoll, zielgerichtet und situationsangemessen gehandelt habe. Die jeweiligen Delikte seien einem klar strukturierten Vorgehen, das auf Erlangung von Waren zur Eigenverwendung bzw. zum Weiterverkauf ausgerichtet gewesen sei, gefolgt. Dies setze bereits voraus, dass dem Angeklagten die Strafbarkeit seines Handelns bewusst gewesen sei. Hinweise darauf, dass die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtserkenntnis zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen gewesen sei, lägen nicht vor. Auch die Steuerungsfähigkeit sei zwar durch die Suchterkrankung leicht eingeschränkt gewesen. Gleichzeitig zeigten die Tathandlungen jedoch eine durchgängige Planung, Zielgerichtetheit und situative Anpassungsfähigkeit in Form der Auswahl und des Verbergens der Ware und des Versuchs der Flucht. Dies spreche gegen einen Kontrollverlust. Der Angeklagte leide zwar seit langer Zeit unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit, wodurch seine Verhaltenssteuerung bis zu einem gewissen Maß beeinflusst gewesen sei. Die Schwelle einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei bei allen Taten nicht überschritten gewesen.

Randnummer 9

b) Diese Erwägungen sind, was die Ablehnung einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit angeht, nicht frei von Rechtsfehlern.

Randnummer 10

aa) Zwar vermag eine Drogenabhängigkeit als solche die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen. Diese ist vielmehr bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn ein langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu beschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Mai 2026 - 6 StR 131/26 Rn. 5; Beschluss vom 17. Juli 2024 - 5 StR 232/24, NStZ 2025, 97 Rn. 5; Urteil vom 18. Januar 2024 - 5 StR 590/23 Rn. 16; jeweils mwN).

Randnummer 11

bb) Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat die Strafkammer jedoch nicht mit tragfähiger Begründung abgelehnt. So hat sie schon Art und Ausmaß der Entzugserscheinungen im Fall II.1. der Urteilsgründe nicht festgestellt. Vor allem aber hat sie nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der Angeklagte ausweislich der bei Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dargestellten Ausführungen des Sachverständigen an einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation mit eingeschränkter Frustrationstoleranz, affektiver Labilität und geringer Selbstfürsorge leidet. Für diese Einschätzung des Sachverständigen, dem die Strafkammer auch hier folgt, finden sich in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten tragfähige Anhaltspunkte (zum Begriff und den Voraussetzungen einer Persönlichkeitsdepravation vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 - 5 StR 232/24, NStZ 2025, 97 Rn. 10). So war der Angeklagte ohne festen Wohnsitz, wobei er gelegentlich Notschlafstellen in Anspruch nahm, hat keine Kontakte mehr zu seinen Kindern und den Kindsmüttern und nur noch sporadischen Kontakt zu seiner Schwester, lebt von Leistungen des Job-Centers, und war über mehrere Monate nicht in der Lage, sich trotz drohender gravierender Folgen für eine Behandlung einer stark entzündeten Wunde an seinem Bein zu entscheiden: „In der näheren Vergangenheit war praktisch sein gesamtes Verhalten und sein gesamter Tagesablauf auf den Konsum von Betäubungsmittel ausgerichtet“. Der Umstand, dass der langjährige Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten danach zu einer gravierenden Persönlichkeitsveränderung geführt hat, und die sich daraus ergebenden Folgen für die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wären im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zu erörtern gewesen.

Randnummer 12

Hinzu kommt Folgendes:

Randnummer 13

Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber nur um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 - 4 StR 261/26 Rn. 4; Beschluss vom 8. Januar 2025 - 6 StR 597/24, NStZ 2025, 474 Rn. 9; Beschluss vom 20. August 2024 - 5 StR 215/24 Rn. 13). Dies hat die Strafkammer verkannt, wenn sie wesentlich auf die in der Auswahl und dem Verbergen der Ware zum Ausdruck kommende Planung, Zielgerichtetheit und Anpassungsfähigkeit abstellt, zumal weder diesem noch dem sonstigen Verhalten des Angeklagten sonderlich komplexe Vorstellungen und Handlungsabläufe zugrunde liegen. Auch aus der bloßen Flucht vom Tatort lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse auf den vollständigen Erhalt der Steuerungsfähigkeit ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 1 StR 492/21, NStZ 2022, 473 mwN).

Randnummer 14

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen den Schuldspruch unberührt, weil auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sein könnte (§ 20 StGB). Sie führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beurteilung von milderen Strafrahmen ausgegangen - sei es, weil es die zugrunde gelegten Strafrahmen nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hätte, sei es, weil es unter Heranziehung dieses vertypten Milderungsgrundes von einem minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB und/oder von einem Entfall der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgegangen wäre - und auf dieser Grundlage zu niedrigeren Einzelstrafen und zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

Randnummer 15

4. Die Sache bedarf daher - naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem auf der Wertungsebene verbleibenden Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um neue, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

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