Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.01.2009 – 3 StR 543/08
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers und von Munition schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen "Erwerbs und Besitzes" einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers sowie Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die nach den Urteilsgründen tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes der Pistole Browning Makarov, des zugehörigen Schalldämpfers und der in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Munition hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt:
"1. … Der Erwerb der halbautomatischen Kurzwaffen, des
Schalldämpfers und der Munition ist verjährt. Die Verjährungs-
frist beträgt für den Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe
fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2b
WaffG) und für den Erwerb des Schalldämpfers und der Muni-
tion drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr.
2a und b WaffG). Nach den Urteilsfeststellungen hat der An-
geklagte die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition im
Jahr 2000 erworben (UA S. 5). Zugunsten des Angeklagten ist
bezüglich der Tatbegehung vom frühesten Zeitpunkt, mithin
vom 1. Januar 2000 auszugehen. Somit war die Tat des Er-
werbs der Schusswaffe am 1. Januar 2005 und des Erwerbs
der Munition und des Schalldämpfers am
1. Januar 2003, folglich vor etwaigen verjährungsunterbre-
chenden Maßnahmen verjährt.
Der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Delik-
te des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des
Besitzes eines Schalldämpfers und Munition sowie der weite-
ren Tat der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen einer
halbautomatischen Kurzwaffe bleibt davon unberührt. Zwar
stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen
Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition,
auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen,
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (vgl. Senat,
BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.). Das mit
der fahrlässigen Tötung verbundene Führen einer Schusswaf-
fe steht zu dem davorliegenden Besitz über die Schusswaffe
vorliegend aber in Tatmehrheit, weil es nach den Feststellun-
gen des Landgerichts auf einem neuen Tatentschluss beruhte,
nachdem der Angeklagte die Waffen zuvor über Jahre in ei-
nem Tresor in seiner Wohnung aufbewahrte (UA S. 5; vgl. da-
zu Steindorf, WaffG, § 52 Rdn. 74 m.w.N.; BGHR WaffG § 53
Abs. 1 Konkurrenzen 3).
2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Erwerbs
einer halbautomatischen Schusswaffe, eines Schalldämpfers
sowie Munition hat angesichts des unveränderten Schuldge-
halts auf den Strafausspruch keinen Einfluss, zumal auch
verjährte Taten - wenngleich mit geringerem Gewicht - bei
der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Darüber
hinaus hat die Strafkammer straferschwerend vor allem die
relativ lange Dauer des Besitzes der Waffen gewürdigt (UA
S. 23). …"
Dem tritt der Senat bei.
Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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