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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.01.2009 – 3 StR 543/08

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers und von Munition schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen "Erwerbs und Besitzes" einer halbautomatischen Kurzwaffe, eines Schalldämpfers sowie Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Die nach den Urteilsgründen tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes der Pistole Browning Makarov, des zugehörigen Schalldämpfers und der in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Munition hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt:

"1. … Der Erwerb der halbautomatischen Kurzwaffen, des

Schalldämpfers und der Munition ist verjährt. Die Verjährungs-

frist beträgt für den Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe

fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2b

WaffG) und für den Erwerb des Schalldämpfers und der Muni-

tion drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr.

2a und b WaffG). Nach den Urteilsfeststellungen hat der An-

geklagte die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition im

Jahr 2000 erworben (UA S. 5). Zugunsten des Angeklagten ist

bezüglich der Tatbegehung vom frühesten Zeitpunkt, mithin

vom 1. Januar 2000 auszugehen. Somit war die Tat des Er-

werbs der Schusswaffe am 1. Januar 2005 und des Erwerbs

der Munition und des Schalldämpfers am

1. Januar 2003, folglich vor etwaigen verjährungsunterbre-

chenden Maßnahmen verjährt.

Der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Delik-

te des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des

Besitzes eines Schalldämpfers und Munition sowie der weite-

ren Tat der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Führen einer

halbautomatischen Kurzwaffe bleibt davon unberührt. Zwar

stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen

Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition,

auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen,

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (vgl. Senat,

BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.). Das mit

der fahrlässigen Tötung verbundene Führen einer Schusswaf-

fe steht zu dem davorliegenden Besitz über die Schusswaffe

vorliegend aber in Tatmehrheit, weil es nach den Feststellun-

gen des Landgerichts auf einem neuen Tatentschluss beruhte,

nachdem der Angeklagte die Waffen zuvor über Jahre in ei-

nem Tresor in seiner Wohnung aufbewahrte (UA S. 5; vgl. da-

zu Steindorf, WaffG, § 52 Rdn. 74 m.w.N.; BGHR WaffG § 53

Abs. 1 Konkurrenzen 3).

2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Erwerbs

einer halbautomatischen Schusswaffe, eines Schalldämpfers

sowie Munition hat angesichts des unveränderten Schuldge-

halts auf den Strafausspruch keinen Einfluss, zumal auch

verjährte Taten - wenngleich mit geringerem Gewicht - bei

der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Darüber

hinaus hat die Strafkammer straferschwerend vor allem die

relativ lange Dauer des Besitzes der Waffen gewürdigt (UA

S. 23). …"

Randnummer 3

Dem tritt der Senat bei.

Randnummer 4

Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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