Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.05.2022 – 3 StR 453/21
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Juni 2021 wird, soweit es ihn betrifft, a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450 € sowie der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,
b) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass aa) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.900 € angeordnet wird,
bb) die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350 € und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und dementsprechend zur Änderung des Einziehungsausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450 € sowie der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen insgesamt ab und beschränkt die Verfolgung der Taten aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Rechtsfolgen, da insoweit die Einziehung neben diesen nicht ins Gewicht fällt.
Das Urteil ist daher im Ausspruch über die Einziehung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.900 € angeordnet wird und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.
2. Im verbleibenden Umfang hat die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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