Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 15.08.2002 – 3 StR 166/02
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Januar 2002 wird verworfen. Die Formel des schriftlichen Urteils wird klarstellend dahin ergänzt, daß die sichergestellten Betäubungsmittel (690,5 g Kokain, 124,6 g Cannabisharz und 7,721 g Cannabiskraut) eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und Beanstandungen der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Bei der Entscheidung, die Tat nicht als minder schweren Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) zu beurteilen, hat das Landgericht die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe sowie weitere Milderungsgründe berücksichtigt und gegen die schulderschwerenden Elemente, vor allem die große Menge des eingeführten Rauschgifts (u. a. 690,5 g Kokain mit einem KHC-Anteil von 48,8 %) und die mehrfachen Vorstrafen des Angeklagten, abgewogen. Rechtsfehler sind dabei nicht festzustellen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch nicht zu besorgen, daß die Strafkammer zwar die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, jedoch die Möglichkeit der Milderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB übersehen haben könnte. Die Urteilsgründe belegen vielmehr, daß sie eine solche Strafrahmenverschiebung vorgenommen hat. Dies folgt aus den Ausführungen des Landgerichts auf UA S. 15, wonach es "zunächst" vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, dann zwar "auch unter Berücksichtigung von § 31 BtMG" einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG abgelehnt, aber schließlich ausgeführt hat, daß "§ 31 Nr. 1 BtMG anzuwenden" ist, wobei es nach Darlegung der gewichtigen Ermittlungserfolge hinzugefügt hat, daß die "Strafmilderung des § 31 BtMG dem Angeklagten ... in erheblicher Weise zu Gute kommen müsse".
Das Landgericht hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (§ 274 StPO), das Urteil dahingehend verkündet, daß die sichergestellten, im einzelnen bezeichneten Betäubungsmittel eingezogen werden. Der Senat ergänzt die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils entsprechend.
Zitierte Vorschriften
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