Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.03.2020 – 2 StR 453/19
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zehn Monate und zwei Wochen der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollziehung der Maßregel zu vollstrecken sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
Bei Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von neun Monaten bis zum Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB verbleiben für den Vorwegvollzug zehn Monate und zwei Wochen und nicht elf Monate, von denen das Landgericht ausgegangen ist.
Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
Zitierte Vorschriften
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