Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – 2 StR 334/19
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 7. September 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2020 die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und zugleich den von seiner Betreuerin gestellten Antrag, Herrn J. zu seinem Verteidiger zu bestellen, zurückgewiesen. Gegen diesen dem Beschuldigten am 6. August 2020 zugegangenen Beschluss erhebt Herr J. mit Schreiben vom 7. September 2020 „Gehörsrüge“ und beantragt „Fristverlängerung zur umfangreichen Begründung“.
1. Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Antragsteller ausweislich des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2020 gemäß § 138 Abs. 2 StPO nicht zum Verteidiger des Beschuldigten zugelassen. Somit ist er nicht Verfahrensbeteiligter und damit auch für den Beschuldigten nicht antragsberechtigt im Sinne des § 356a StPO (vgl. auch KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 356a Rn. 9). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass hier auch die Antragsfrist des § 356a Satz 2 StPO ersichtlich nicht gewahrt wäre.
Soweit der Gehörsrüge zu entnehmen sein könnte, dass sich der Antragsteller (auch) gegen seine Zurückweisung als Verteidiger des Beschuldigten wendet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Eine Beschwerde gegen den Senatsbeschluss ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO unzulässig; die insoweit als – zulässige – Gegenvorstellung (vgl. dazu Löwe/Rosenberg/Lüderssen, StPO, 26. Aufl., § 146a Rn. 15) auszulegende Gehörsrüge gibt dem Senat keinen Anlass, den beanstandeten Senatsbeschluss aufzuheben. Die dort in Bezug genommenen Gründe der dem Verteidiger des Beschuldigten zugegangenen Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juni 2020 gelten unverändert fort und erschöpfen das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gegenvorstellung.
Bei dieser Sachlage ist für eine beantragte Fristverlängerung kein Raum; eine Pflicht des Senats, auf weiteres Vorbringen zu warten, besteht ebenfalls nicht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, BeckRS 2014, 10051).
Franke RiBGH Dr. Appl ist urlaubs- Zeng bedingt an der Unterschrift
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