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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.11.2021 – 2 StR 132/21

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Senat hat durch Beschluss vom 28. September 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 14. Oktober 2021 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er insbesondere geltend macht, der Senat habe verkannt, dass 62 Anklagepunkte auf Vorschlag der Strafkammer nach § 154 StPO eingestellt worden waren, dass Beweisanträge vom Landgericht „nicht verfassungsgemäß berücksichtigt“ worden seien und dass die Strafkammer die Aussage des einzigen Belastungszeugen nicht ausreichend gewürdigt habe. Hierzu hatte der Verurteilte bereits in der Revisionsbegründung vorgetragen und gegen die Ablehnung seiner Beweisanträge eine Verfahrensrüge angebracht. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt, dass und warum die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts unbegründet sind. Der Beschwerdeführer gab eine Gegenerklärung ab.

II.

Randnummer 2

Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

Randnummer 3

Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 9).

Zitierte Vorschriften

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