Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.10.2006 – 2 ARs 305/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 22. Mai 2006 - Az.: 4 VAs 31-34/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der „Anhörungsrüge nach § 33 a StPO“ und „der Anhörungsrüge nach § 69 a GKG“. Er ist der Auffassung, dass der gesamte Bundesgerichtshof nicht zuständig war, der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern hätte entscheiden müssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat, der dem Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen über Beschwerden ergibt sich aus § 139 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kostentragungspflicht für erfolglose Beschwerden ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Höhe der Kosten aus Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis Nr. 3602.
Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Zitierte Vorschriften
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