Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 139 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 139 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 139 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten