Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.07.2003 – 2 ARs 229/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Das beim Schöffengericht Bad Iburg anhängige Verfahren 3 Ls 612 Js 15287/02 (18/02) wird zu dem beim Landgericht Münster anhängigen Verfahren 8 KLs 18/03 verbunden.
Gründe
Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage des Schöffengerichts Bad Iburg beantragte Verbindung ist nach der Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster durch den Eröffnungsbeschuß des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2003 zulässig (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92; BGHR StPO § 4 Verbindung 10; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 4 Rdn. 5). Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung auch sachdienlich, zumal das Landgericht die Erhebung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten M. zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 und 64 StGB angeordnet hat. Das Landgericht Münster und der Verteidiger haben gegen die Verbindung keine Einwendungen erhoben.
Rissing-van Saan Detter Bode
Zitierte Vorschriften
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