Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.10.2020 – 2 ARs 203/20
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2020 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2020 ‒ 2 Ws 147/20 ‒ als unzulässig gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge. Er meint, dadurch, dass der Senat das Rechtsmittel in der Sache nicht beschieden habe, habe er ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und den Zugang zu seinem gesetzlichen Richter „blockiert“.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Zitierte Vorschriften
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