Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.03.2006 – 1 StR 71/06
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2006 ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO."
Dem tritt der Senat bei.
Zitierte Vorschriften
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