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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.11.2021 – 1 StR 394/21

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26,50 € entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Einziehung des Wertes der Taterträge aus der Tat im Fall II.2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil der Geschädigten ein der Tatbeute entsprechender Betrag zurückerstattet wurde (UA S. 37) und deren Anspruch hierdurch erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB, § 73e Abs. 1 StGB).

Randnummer 2

2. Mit Blick auf die der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Wertverhältnisse gebietet es die Billigkeit trotz des diesbezüglichen Teilerfolgs der Revision nicht, den Angeklagten teilweise von Kosten oder Gebühren zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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