Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.11.2021 – 1 StR 394/21
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26,50 € entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zitierte Vorschriften
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