Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.10.2026 – 1 StR 322/26
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:081026B1STR322.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Februar 2026 wird die Strafverfolgung hinsichtlich des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen auf die 2-Methylmethcathinon-Hydrochlorid-Zubereitung beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfahrensbeschränkung. Im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus prozessökonomischen Gründen beschränkt der Senat die Verfolgung des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf die unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallende 2-Methylmethcathinon-Hydrochlorid-Zubereitung, weil auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Landgerichts hierzu unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem NpSG oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2026 - 5 StR 175/26 Rn. 2 und vom 20. Februar 2025 - 5 StR 134/24 Rn. 4 ff. sowie Urteil vom 28. November 2024 - 3 StR 219/24 Rn. 12 f.; jeweils mwN). Die Beschränkung lässt den Strafausspruch unberührt, weil die Strafe weiterhin aus dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zuzumessen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) und das Handeltreiben des Angeklagten mit Ketamin selbst bei Einordnung als Arzneimittel insoweit strafbewehrt bliebe. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Einbeziehung des Ketamins in den Schuldumfang auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
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