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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.07.2012 – 1 StR 210/12

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 - 1 StR 210/12 - wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der Angeklagten verworfen.

Randnummer 2

Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.

Randnummer 3

Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 464 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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