Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.08.2026 – 1 StR 190/25
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:050826B1STR190.25.0
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und G. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2024 mit den Feststellungen auch zugunsten der Mitangeklagten O. und A. sowie der Einziehungsbeteiligten, auf die Revision des Angeklagten P. zudem zugunsten des Mitangeklagten D. aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Steuerhinterziehung in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 22 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verhängt. Zudem hat das Landgericht gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.249.566,58 € angeordnet. Gegen die nichtrevidierenden Mitangeklagten hat es folgende Gesamtfreiheitsstrafen festgesetzt: gegen die Mitangeklagte O. wegen Steuerhinterziehung in 67 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, gegen den Mitangeklagten A. wegen Steuerhinterziehung in 56 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sowie gegen den Mitangeklagten D. wegen Steuerhinterziehung in 23 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 19 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Ferner hat das Landgericht gegen den Mitangeklagten D. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.020.227,50 € angeordnet, gegen die nichtrevidierende, aus den Angeklagten P. und O. bestehende Einziehungsbeteiligte „offene Handelsgesellschaft“ in Höhe von 27.301.200,94 € „als Gesamtschuldnerin“, gegen die nichtrevidierende Einziehungsbeteiligte M. in Höhe von 35.000 € als Gesamtschuldnerin. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten P. und G., mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstanden, führen - unter Erstreckung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten und Einziehungsbeteiligten - zur Urteilsaufhebung.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte P. ab dem Besteuerungszeitraum 2017 nicht weiter benannten, in den Niederlanden und Portugal ansässigen Gebrauchtwagenhändlern ermöglichen, bei Weiterveräußerung von gebrauchten Fahrzeugen im jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu Unrecht die Differenzbesteuerung in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise niederländische oder portugiesische Umsatzsteuer zu verkürzen. Dazu setzte er gemeinsam mit der Mitangeklagten O. unter stillschweigendem Zusammenschluss zu einer offenen Handelsgesellschaft (nachfolgend: oHG) acht Briefkastenfirmen mit angeblichem Sitz in Italien ein, die nach der vorgeschützten Papier-, Rechnungs- und Zahlungslage die Gebrauchtwagen von in Deutschland ansässigen Händlern innergemeinschaftlich erwarben und anschließend an die niederländischen oder portugiesischen Abnehmer unter Übergabe von Scheinrechnungen weiterlieferten, die zu Unrecht eine Differenzbesteuerung auswiesen (vorgetäuschte Rechnungslage also: inländische Verkäufer - italienische Briefkastenfirmen - portugiesische/niederländische Gebrauchtwagenhändler). Den gutgläubigen inländischen Verkäufern spiegelten die Angeklagten P. und O. mittels wahrheitswidriger Gelangensbestätigungen vor, dass die Fahrzeuge zu den italienischen Firmensitzen verbracht worden seien. Tatsächlich wurden die Automobile, die bei den inländischen Verkäufern abgeholt wurden, an andere Zwischenhändler in Deutschland weiterveräußert, darunter die bereits rechtskräftig verurteilten Gebrüder S. (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 2026 in der Sache 1 StR 319/25), die ihrerseits die Fahrzeuge nach vorangegangenen Verhandlungen an ihre niederländischen und portugiesischen Erwerber lieferten, ohne indes Umsatzsteuererklärungen abzugeben (tatsächlicher Lieferweg also: inländische Verkäufer - oHG - deren in Deutschland ansässige Abnehmer wie die gesondert verfolgten Sa. oder F. sowie die Gebrüder S. - portugiesische/niederländische Gebrauchtwagenhändler). Im Februar 2020 schloss sich der Mitangeklagte A. seinem Bruder, der von einem Büro in Düsseldorf aus agierte, sowie der Mitangeklagten O. an und stellte ab Mai 2021 zwei ungarische Briefkastengesellschaften zur Verfügung, die ebenso wie die italienischen Gesellschaften der Verschleierung der tatsächlichen Lieferbeziehungen dienten und unter deren Firmen Scheinrechnungen unter unzutreffendem Ausweis der Differenzbesteuerung an die niederländischen und portugiesischen Abnehmer übergeben wurden.
Da immer mehr der in Deutschland ansässigen Verkäufer nicht bereit waren, die Kaufverträge mit den italienischen Firmen zu schließen, ließen sich auf Betreiben des Angeklagten P. der Angeklagte G. und der Mitangeklagte D. mit ihren jeweiligen Einzelfirmen, der Dü. bzw. der So., als weitere Zwischenhändler („buffer“) in die Liefer- und Rechnungskette einbinden. Dabei handelte der Angeklagte G. mit den inländischen Verkäufern die Kaufpreise aus und erwarb im Namen seiner Einzelfirma die Gebrauchtwagen; von den Verkäufern erhielt er Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Er veräußerte wie der Mitangeklagte D. die Fahrzeuge anschließend nicht nach Italien oder Ungarn, sondern an die oHG, diese ihrerseits an die weiteren deutschen Einzelunternehmen wie die Gebrüder S., die letztlich an die niederländischen und portugiesischen Abnehmer weiterlieferten. Nach der hiervon abweichenden Papierlage lieferten der Angeklagte G., der sich zunehmend selbst die unrichtigen Gelangensbestätigungen ausstellte, und D. innergemeinschaftlich an die italienischen bzw. ungarischen Briefkastengesellschaften, unter deren Firmen die Scheinrechnungen unter unzutreffendem Ausweis der Differenzbesteuerung an die Abnehmer in den Niederlanden und Portugal übergeben wurden. In seinen Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Anmeldezeiträume 2017 bis 2021 und seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2022 bis Mai 2023 (Fälle 24 bis 45 der Urteilsgründe) machte der Angeklagte G. die von ihm an die inländischen Verkäufer gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend, verschwieg aber seine Weiterveräußerungen im Inland und erklärte stattdessen innergemeinschaftliche Lieferungen an die italienischen und ungarischen Briefkastenfirmen, zudem an drei weitere angeblich in Ungarn ansässige, die nicht von den Mitangeklagten P. und O. zur Verfügung gestellt wurden. In gleicher Weise waren die vom Mitangeklagten D. für die Besteuerungszeiträume September bis Dezember 2019, 2020, erstes bis viertes Quartal 2021, erstes Quartal 2022 und April 2022 bis April 2023 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen unrichtig (Fälle 1 bis 23 der Urteilsgründe). Die Angeklagten P. und die Mitangeklagte O. führten weder eine Buchhaltung noch gaben sie für die oHG Umsatzsteuererklärungen betreffend die Anmeldezeiträume 2017 bis 2021 sowie die Monate Januar 2022 bis Mai 2023 ab (Fälle 46 bis 67 der Urteilsgründe). Die an die inländischen Autohändler zu zahlenden Kaufpreise stellten die niederländischen und portugiesischen Erwerber über die Konten der Briefkastenfirmen zur Verfügung. Die Angeklagten P., G. und D. vereinnahmten für ihre Mitwirkung Provisionen, die über eine Erhöhung der Kaufpreise abgerechnet wurden. Die Mitangeklagten O. und A. bezogen gemäß der gesellschaftlichen Gewinnverteilungsabrede Gehälter.
Zudem nutzte der Angeklagte G. mit Einverständnis des Angeklagten P. drei der italienischen Briefkastenfirmen, um bei Lieferung von Neufahrzeugen durch seine Einzelfirma über Italien nach Israel wiederum eine Scheinpapier- und -rechnungslage zu schaffen. Seinen neun israelischen Abnehmern ließ der Angeklagte G. zwei Rechnungen, jeweils ausgestellt unter einer der italienischen Firmen, zukommen, die erst zusammen den tatsächlichen Verkaufspreis ergaben („aufgeteilte Rechnungen“). Die Erwerber legten dem israelischen Zoll nur eine der beiden Rechnungen vor und verkürzten auf diese Weise israelischen Einfuhrzoll und israelische Einfuhrumsatzsteuer. In seinen vorgenannten Umsatzsteuererklärungen deklarierte der Angeklagte G. diese Geschäfte wahrheitswidrig als umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien und machte auch insoweit die an die inländischen Verkäufer gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Im Januar 2022 erwarb der Angeklagte P. zusammen mit seiner Ehefrau, der Einziehungsbeteiligten M., ein Wohnhaus in T. (Italien) zu gleichen Anteilen zu einem Kaufpreis in Höhe von 65.000 €. 35.000 € überwies er von einem Konto einer italienischen Briefkastenfirma, der M. SRLS, an den Verkäufer. 30.000 € steuerte die Einziehungsbeteiligte M. aus ihrer Mitgift bei. Am 1. März 2022 übertrug der Angeklagte P. seinen Eigentumsanteil am Wohnhaus schenkungsweise an die Einziehungsbeteiligte M.
2. Das Landgericht hat angenommen, die oHG (§§ 105 ff. HGB) mit Sitz und Geschäftsleitung in Düsseldorf sei zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet gewesen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 3 UStG); hiergegen hätten die Angeklagten P. und O. strafbewehrt verstoßen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die drei Angeklagten als (gleichberechtigte) Geschäftsführer der oHG hätten gemäß § 34 AO die Umsatzsteuer auf die inländischen Ausgangsumsätze an ihre in Deutschland ansässigen Abnehmer wie die Gebrüder S. erklären müssen, zudem bei den Lieferketten ohne Zwischenschalten der Angeklagten G. und D. die nach § 6a Abs. 4 Sätze 2, 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer, die infolge der Gutgläubigkeit der inländischen Autohändler, deren Lieferungen steuerbefreit blieben, nunmehr bei der oHG als Abnehmerin anfiel. Um die Ausgangsumsätze der oHG zu ermitteln und damit den Schuldumfang zu bestimmen, hat das Landgericht die von den Angeklagten G. und D. sowie die von den nicht eingeweihten inländischen Verkäufern in ihren jeweiligen „Zusammenfassenden Meldungen“ (§ 18a UStG) erklärten Beträge für die innergemeinschaftlichen Lieferungen, die auf die italienischen und die beiden ungarischen Briefkastenfirmen entfielen, herangezogen. Die jeweilige Summe aus den den Scheingesellschaften zuzuordnenden Beträgen ist die Bemessungsgrundlage für die Strafkammer gewesen. Die eigenen Gewinnmargen der oHG hat sie dabei zugunsten der Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Um im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (etwa Beschluss vom 20. Oktober 2021 in der Sache 1 StR 270/21 Rn. 9) eine Doppelbelastung bezüglich desselben Gebrauchtwagens zu vermeiden, hat die Strafkammer im Ergebnis in der Strafzumessung dem Angeklagten P. nur die auf die inländischen Ausgangsumsätze der oHG entfallende Umsatzsteuer mit einem Gesamtbetrag von 27.301.200,94 € zur Last gelegt. In Höhe dieses Betrags hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuerersparnis die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die oHG angeordnet. Die Guthaben auf den Konten der Briefkastenfirmen seien ein entsprechender Wert, der mit dem Buchgeld der M. SRLS mit einem Betrag von 35.000 € erworbene Eigentumsanteil am italienischen Wohnhaus mithin ein Surrogat, dessen Wert nunmehr zulasten der Ehefrau wegen der Unentgeltlichkeit ihres Erwerbs abzuschöpfen sei.
Die Angeklagten P. und O. auf der einen und die beiden Angeklagten G. und D. auf der anderen Seite hätten sich jeweils gegenseitig an den Steuerstraftaten beteiligt: die Angeklagten P. und O. als Mittäter an den von den Angeklagten G. und D. abgegebenen Umsatzsteuererklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB; Fälle 1 bis 45 der Urteilsgründe, bezüglich des Angeklagten A. wegen seines späteren Einstiegs in die oHG Fälle 5 bis 23 sowie 27 bis 45 der Urteilsgründe), die Angeklagten G. und D. als Gehilfen betreffend die Nichtabgabe der für die oHG abzugebenden Umsatzsteuererklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 27 StGB; Fälle 46 bis 67 bzw. 48 bis 66 der Urteilsgründe). Den Angeklagten G. und D. sei die Steuerbefreiung für die erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen zu versagen, weil sie tatsächlich Inlandsumsätze ausführten. Zur Bestimmung der auf diese verschwiegenen Ausgangsumsätze entfallenden Umsatzsteuer hat das Landgericht wiederum die Zusammenfassenden Meldungen herangezogen und aus den den Briefkastenfirmen zuzuordnenden Beträge die Umsatzsteuer herausgerechnet. Gegen beide Angeklagten hat das Landgericht in entsprechender Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, mithin gegen den Angeklagten G. in Höhe von 11.249.566,58 €, allerdings einschließlich der Israel-Geschäfte.
II.
Das Urteil birgt durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten.
1. Die Verurteilung des Angeklagten P. in den Fällen 46 bis 67 der Urteilsgründe (Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen für die oHG) bzw. des Angeklagten G. wegen Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) hierzu hat bereits deswegen keinen Bestand, weil die Verfügungsmacht der oHG - anders als bei den Gebrüdern S. in der Sache 1 StR 319/25 sowie den Angeklagten G. und D. - über die Gebrauchtwagen gemäß § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht festgestellt ist.
a) Die Verfügungsgewalt im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer tatsächlich Waren im eigenen Namen an andere Abnehmer im Inland veräußert, mithin diesen die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge verschaffen kann. Der Unternehmer muss aufgrund eines eigenen Entscheidungsspielraums den Warentransport veranlassen und durchführen. Andernfalls fehlt es an einem steuerbaren Umsatz; das Einbinden in die vorgetäuschte Rechnungslage und in den Zahlungsverkehr reicht nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2022 - 1 StR 134/22 Rn. 8; vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 7, 14 und vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23 Rn. 8).
b) Wie die Europäische Staatsanwaltschaft im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ist eine solche Verfügungsmacht der oHG jedenfalls nicht durchgängig für sämtliche Besteuerungszeiträume festgestellt. Dies betrifft sowohl die Lieferkette in der Ausgangssituation (in den Worten des Landgerichts: „Grundmodell“) als auch nach Einschaltung der „buffer“. Die Abnehmer wie die Gebrüder S. sprachen zunehmend die inländischen Verkäufer bzw. die Angeklagten G. und D. unmittelbar an; mithin verhandelten sie mit diesen am Angeklagten P. vorbei (insbesondere UA S. 16, 19). Dies lässt eine Einbindung der oHG in die Lieferkette als fernliegend erscheinen (vgl. auch UA S. 18 f., 168 f., 170 f., 177, 185, 190 erster Absatz, 220). Eine ausreichende Verfügungsmacht ist auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Mitangeklagte A. holte nur „gelegentlich“ Fahrzeuge im Auftrag seines Bruders ab (UA S. 15), der auch anderen Fahrern Abholvollmachten erteilte (UA S. 18). Es bleibt offen, wie viele Fahrzeuge und welche Besteuerungszeiträume dies betraf. Dass die oHG über eine „Fahrzeugabstellfläche“ (UA S. 15) und einen Tiefgaragenplatz (UA S. 177) verfügte oder die in der Beweiswürdigung nachgeschobene Erwägung, dass die Fahrzeuge „häufig“ nach Düsseldorf verbracht worden seien (UA S. 204), genügt ebenfalls auch in der Gesamtschau nicht, um die Feststellungslücke zu schließen. Die Tatbeiträge des Angeklagten P. wie auch die der nichtrevidierenden Mitangeklagten O. und A. könnten allein im Zurverfügungstellen der Briefkastenfirmen liegen. Dann wäre allein ihre Beteiligung an den von den Angeklagten G. und D. sowie den weiteren Zwischenhändlern begangenen Steuerstraftaten strafbar.
c) Die Urteilsaufhebung ist gemäß bzw. entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die drei nicht revidierenden Mitangeklagten bzw. die beiden Einziehungsbeteiligten zu erstrecken (dazu nur BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 StR 101/22 Rn. 9 mwN).
2. In den Fällen 24 bis 45 der Urteilsgründe (Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Einzelfirma Dü. durch den Angeklagten G. aufgrund des mit dem Angeklagten P. verabredeten Tatplans; § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB) erweist sich der Schuldspruch zwar für sich genommen als rechtsfehlerfrei. Die bisherigen Feststellungen tragen aufgrund der verschwiegenen Inlandsumsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) eine Umsatzsteuerhinterziehung in 22 Fällen durch Nichterklärung der auf die Inlandsumsätze entfallenden Umsatzsteuer in den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen dem Grunde nach. Denn der Angeklagte G. tätigte mit Ausnahme der Israel-Geschäfte durchgehend Inlandsumsätze, wobei an sich offenbleiben könnte, ob er an die oHG weiterveräußerte oder sogleich an die weiteren Zwischenlieferanten wie die Gebrüder S. Aufgrund seiner Einbindung in die „Umsatzsteuerbetrugsketten“ war ihm zudem der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der inländischen Verkäufer zu verwehren (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15 - Litdana Rn. 31-34; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - 1 StR 83/20 Rn. 5 mwN und vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 7). Auch der durch die Straftaten letztendlich erstrebte wirtschaftliche Erfolg, die Ersparnis von niederländischer oder portugiesischer Umsatzsteuer durch die unberechtigte Inanspruchnahme der hier vorgespiegelten grenzüberschreitenden Differenzbesteuerung (Umsatzsteuer nur auf die Gewinnspanne [Marge] statt auf den gesamten im Ausland jeweils erzielten Verkaufspreis), ist nachzuvollziehen (vgl. Art. 226 Nr. 14, 314 Buchst. d MwStSystRL, im deutschen Umsatzsteuergesetz in § 25a Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. b, Abs. 7, § 14a Abs. 6 UStG umgesetzt; vgl. im Übrigen BFH, Urteile vom 11. August 2011 - V R 19/10 Rn. 27 f., BFHE 235, 50, 55 f.; vom 7. Dezember 2006 - V R 52/03 Rn. 17, BFHE 216, 367, 370 und vom 30. März 2006 - V R 47/03, BFHE 213, 148, 150 f.; Beschluss vom 29. Juli 2009 - XI B 24/09 Rn. 41 ff., BFHE 226, 449, 456 f.; Reiß, UR 2017, 565, 566 ff.).
Indes hat das Landgericht den Schuldumfang rechtsfehlerhaft bestimmt. Hierzu hat die Europäische Staatsanwaltschaft überzeugend ausgeführt:
„Sowohl die Strafzumessung als auch die Einziehungsentscheidung orientieren sich am Steuerschaden, den die Strafkammer nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat.
[...] Wie die Revision (RB RA vom 21.02.2025) zutreffend bemerkt, führen die unzutreffenden Angaben des Angeklagten [G.] hinsichtlich der sog. Israelgeschäfte nicht zu einem inländischen Steuerschaden oder einer sonstigen, nach § 370 Abs. 6 AO verfolgbaren Steuerhinterziehung. Zwar hat der Angeklagte [G.] den Steuerbehörden gegenüber falsche Angaben gemacht, indem er die Exporte nach Israel als innergemeinschaftliche Lieferungen an die von dem Angeklagten zur Verfügung gestellten italienischen Missing Trader erklärte. Sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen als auch Ausfuhren in Drittstaaten sind indes gem. § 4 Abs. 1a) und b) UStG umsatzsteuerfrei. Da die Verbringung der Fahrzeuge nach Israel durch den Angeklagten nicht in Zweifel steht, liegen die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 4 Abs. 1a), § 6 UStG vor. Damit bewirkt die Falscherklärung als innergemeinschaftliche Lieferung keine Steuerverkürzung im Sinne von § 370 Abs. 4 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 1 StR 206/09, BGHSt 54, 133, Rn. 7). Dem steht auch § 25f UStG nicht entgegen, weil die mit der Geschäftsabwicklung über die italienischen Scheinfirmen bezweckte Hinterziehung von Umsatzsteuer in Israel (vgl. UA S. 14, 33, 39) von § 370 Abs. 6 S. 2 AO nicht erfasst wird. Das unionsrechtliche Mehrwertsteuersystem ist im Falle von sicher feststehenden Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten nicht berührt, so dass für die Versagung der Steuerbefreiung keine Veranlassung besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-653/18 Unitel, Rn. 35). Da das Landgericht den Anteil der Israelgeschäfte an den von der Dü. in den Zusammenfassenden Meldungen enthaltenen Umsätze über die italienischen Scheinfirmen nicht bestimmt hat (vgl. nur UA S. 179), fehlt es an einer die Strafzumessung tragenden Festsetzung des Steuerschadens.“
3. Auch wenn, wie ausgeführt, der Schuldspruch für sich genommen keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, hebt der Senat vorsorglich die Verurteilung in den Fällen 24 bis 45 der Urteilsgründe sowie in den Fällen 1 bis 23 der Urteilsgründe, bezüglich derer, wie ebenfalls bereits dargelegt, der Beschwerdeführer P. als Mittäter des Mitangeklagten D. verurteilt worden ist (Abgabe unzutreffender Umsatzsteuererklärungen für das Einzelunternehmen So.), insgesamt mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf. Denn dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht ist eine umfassende neue Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu ermöglichen. Dazu gehören die Feststellungen, ob die Angeklagten G. und D. an die oHG oder aber unmittelbar an die weiteren inländischen Zwischenlieferanten weiterveräußerten.
Die Urteilsaufhebung ist auch insoweit auf die Mitangeklagten A. und O., auf die Revision des Angeklagten P. zudem auf den Angeklagten D. in den Fällen 1 bis 23 der Urteilsgründe zu erstrecken.
Jäger | | Wimmer | | Leplow
| Welnhofer-Zeitler | | Wollenschläger |
Zitierte Vorschriften
- § 370 AO
- § 25 StGB
- § 27 StGB
- § 1 UStG
- § 3 UStG
- § 34 AO
- § 105 HGB
- § 244 StPO
- § 353 StPO
- § 357 StPO
- § 14a UStG
- § 15 UStG
- § 18 UStG
- § 18a UStG
- § 2 UStG
- § 25a UStG
- § 25f UStG
- § 4 UStG
- § 6 UStG
- § 6a UStG
Außerdem: Art. 226 MwStSystRL
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 1 StR 190/25 entschieden?“