Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.06.2004 – 1 StR 189/04
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2003 wird verworfen; jedoch wird im Fall B. 11. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführer ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die im Fall B. 11. der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstrafe war nachzuholen (vgl. BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafausspruch 10). In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat hierbei auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38 Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 331 Rdn. 3 m.w.N.). Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO Einzelstrafe, fehlende 2), weil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend dargelegt hat - Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sicher auszuschließen sind.
Zitierte Vorschriften
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