Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.06.2022 – 1 StR 115/22
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 2021 im gesamten Strafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der angeordneten Maßregel aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – unter der Bestimmung, dass ein Jahr und neun Monate von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind – angeordnet. Schließlich hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafzumessung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand:
a) Im Fall B. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht das sichergestellte Amphetamin neben dem ebenfalls beschlagnahmten Kokain als „harte Droge“ gewertet (UA S. 57). Indes nimmt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Amphetamin auf der Gefährlichkeitsskala (nur) einen mittleren Platz ein (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11; Beschlüsse vom 26. März 2019 – 1 StR 677/18 Rn. 6 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 13; je mwN). Es ist nicht auszuschließen, dass die in diesem Fall verhängte (Einsatz-)Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten auf dieser rechtsfehlerhaften Einstufung beruht.
b) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die anderen beiden Einzelstrafen auf. Zudem bedarf die Dauer des Vorwegvollzugs der neuen Bemessung (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 5 Satz 1 StGB). Die Feststellungen sind vom dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um neue, ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
c) Es wird zudem darzulegen sein, wie engmaschig die Beobachtung des Angeklagten vor und bei Begehung der Fälle B. 3. und B. 4. der Urteilsgründe war; sollte die polizeiliche Überwachung derart lückenlos gewesen sein, dass hierdurch eine Gefahr für die Volksgesundheit durch das In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel ausgeschlossen war, wäre dies ein bestimmender Strafmilderungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Januar 2022 – 5 StR 2/21 Rn. 15; Beschluss vom 19. August 2020 – 2 StR 257/20 Rn. 7; je mwN).
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