Rechtsprechung · Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss vom 28.04.2020 – IX B 105/19
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IXB105.19.0
- Normenkette
- § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 66 Abs 8 GKG, § 128 Abs 4 FGO, § 143 FGO, § 145 FGO
Leitsatz
NV: Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss im Erinnerungsverfahren ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2019 - 15 Ko 14/18 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist nicht statthaft, denn nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2012 - IX B 55/12, BFH/NV 2012, 1799, Rz 3, m.w.N.; vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 28).
Auch der Inhalt der Kostenentscheidung (§ 143 FGO), z.B. die Quote der Kostentragungspflicht, ist nicht anfechtbar (§ 145 FGO). Denn die Entscheidung, ob und mit welcher Quote ein Beteiligter die Kosten trägt, ist nicht Gegenstand des mit der Erinnerung angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Gegen die Richtigkeit der Kostenentscheidung können im Kostenfestsetzungsverfahren keine Einwendungen erhoben werden.
Der Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nach § 128 Abs. 4 FGO stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Erinnerungs- und Beschwerdeführer wurden in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass dieser unanfechtbar ist.
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