Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 12.10.2026 – 7 C 26.293
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Normenkette
- § 146 Abs. 3, §§ 158, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO; Art. 80 BayVwVfG
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2026, mit dem sein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt wurde.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den ein Antrag abgelehnt worden ist, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, betrifft eine Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen i.S.v. § 146 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt. Unter § 146 Abs. 3 VwGO fallen nicht nur Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung selbst, sondern auch Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Vorfragen, die dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen sind und unmittelbaren Bezug zu den festzusetzenden Kosten, Gebühren oder Auslagen aufweisen (vgl. NdsOVG, B.v. 28.7.1997 – 12 O 3478/97 – juris Rn. 2). Die angestrebte Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört systematisch nicht zum Erkenntnisverfahren, sondern zum Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 11.10.2007 – 8 B 32.07 – juris Rn. 4 m.w.N.), wobei ausnahmsweise nicht der für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO zuständige Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs über die für den Umfang der zu erstattenden Kosten (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) maßgebliche Vorfrage entscheidet, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, sondern grundsätzlich das Gericht, das erstmals zugunsten des Klägers eine Entscheidung über die Verfahrenskosten erlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.2002 – 4 C 5.01 – juris Rn. 3 m.w.N.). Damit fallen Rechtsmittel gegen die Entscheidung in dieser Vorfrage – wie die Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung selbst – unter § 146 Abs. 3 VwGO (OVG Hamburg, B.v. 17.1.1991 – Bs IV 481/90 – juris Rn. 1).
Da die im Kostenfestsetzungsantrag des klägerischen Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2025 geltend gemachten Kosten des „Vorverfahrens“ in Höhe von 76,44 Euro die Beschwerdesumme von 200 Euro nicht erreichen, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 3 VwGO nicht gegeben.
2. Die Beschwerde hätte zudem auch in der Sache keinen Erfolg.
a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der beantragte Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bereits deshalb abzulehnen war, weil ein Vorverfahren nicht i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt hat. Mit dem in der Bestimmung genannten Begriff „Vorverfahren“ wird nach Wortlaut und Systematik an § 162 Abs. 1 VwGO und damit an das Widerspruchsverfahren i.S.v. §§ 68 ff. VwGO angeknüpft (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 162 Rn. 25; Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78 Ed. 1.7.2026, § 162 Rn. 54). Ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO wurde aber vom Kläger, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerade nicht durchgeführt. Insbesondere ist in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 6. Mai 2024 offensichtlich kein Widerspruch zu sehen.
b) Soweit der Kläger sein Begehren auf Art. 80 BayVwVfG stützt, kann er bereits mangels erhobenem Widerspruch nicht durchdringen. Ungeachtet dessen ist Art. 80 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG, der die Zuziehungsentscheidung der Widerspruchsbehörde regelt, für eine Entscheidung über einen Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht maßgeblich. Zudem findet Art. 80 BayVwVfG wegen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG gegenüber dem Beklagten ohnehin keine Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2024 – 7 C 24.1178 – juris Rn. 9 ff.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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