Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 29.09.2026 – 21 ZB 25.2386
- Spruchkörper
- 21. Senat
- Normenkette
- Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 118 Abs. 1 BV
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.069,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der eine Soloselbstständigkeit in der Branche selbstständige Bühnen-, Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstlerinnen und -künstler sowie sonstige darstellende Kunst betreibt, wendet sich gegen einen Schlussabrechnungsbescheid der Beklagten über eine ihm vorläufig bewilligte und nun versagte sowie zurückgeforderte Neustarthilfe Plus in Höhe von 3.069,38 EUR.
Der Kläger beantragte mit seinem auf 29. Dezember 2021 datierten Antrag die Gewährung einer Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal 2021 nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) in Höhe von 3.069,38 EUR. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 gewährte die Beklagte dem Kläger die beantragte Betriebskostenpauschale unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Im Rahmen der Endabrechnung ergab sich, dass der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 21.656,00 EUR und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 24.614,00 EUR erzielt hatte (Einkommensteuerbescheid 2019). Mit Schlussablehnungsbescheid vom 21. August 2024 lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers den Antrag vom 29. Dezember 2021 ab und ersetzte den vorläufigen Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid vollständig. Der Anspruch auf die Billigkeitsleistung wurde abschließend abgelehnt und der Kläger verpflichtet, den Betrag in Höhe von 3.069,38 EUR bis zum Ablauf von 6 Monaten ab Datum des Schlussbescheids (21. August 2024) zurückzuzahlen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Anteil der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit unter der 51% Grenze der Gesamteinkünfte liege.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2025 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rechtstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – jeweils juris). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, das im Wesentlichen bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war und im Urteil des Verwaltungsgerichts ausführlich gewürdigt wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
a) Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht den Begriff „Einkünfte“ fehlinterpretiert und die gesetzgeberische Intention missachtet habe. Die Verwaltungspraktikabilität dürfe den Gesetzeszweck nicht verdrängen. Der steuerliche Einkunftsbegriff sei zur Abbildung der wirtschaftlichen Realität ungeeignet.
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier in der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021 (BayMBl. Nr. 553) im Folgenden: Förderrichtlinie – in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 15.2.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41). Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 63 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13).
Zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden und zurückgegriffen werden. Jedoch ist zu beachten, dass grundsätzlich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht einmal der Wortlaut einer Richtlinie maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st.Rspr. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20).
Diese Verwaltungspraxis hat die Beklagte hinreichend dargelegt. Die Antragsberechtigung sei nach der Förderrichtlinie und der allein maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis nicht gegeben. Die Beklagte orientiere sich für die Bemessung der Antragsberechtigung an objektiven Kriterien und stelle daher auf die Einkünfte anhand des Einkommensteuerbescheids ab. Dass Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausübten, im Förderprogramm der Neustarthilfe nicht antragsberechtigt seien, stelle sich nicht als willkürlich dar. Dies solle den Zweck der Neustarthilfe sicher stellen. Mit der Neustarthilfe würden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum coronabedingt eingeschränkt sei (vgl. Ziffer 1.1 FAQ Neustarthilfe Plus). Bei Soloselbstständigen, die ihre selbstständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausübten, könne davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten innerhalb der verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers ausgeglichen würden. Es solle auch vermieden werden, dass etwa durch Aufspaltung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten die Anforderungen an die Antragsberechtigung umgangen würden.
Diese, auf der einschlägigen Förderrichtlinie (Ziffer 2.6) beruhende Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass es um der Gleichbehandlung der Förderantragsteller und einer schnellen Bearbeitung willen auf das praktikable Abgrenzungskriterium der steuerlichen Einkünfte des Einkommensteuerbescheids ankommt. Setzt man für die Berechnung der 51% Grenze die Summe der Einkünfte aus freiberuflicher / gewerblicher Tätigkeit ins Verhältnis zu den gesamten Einkünften, ist der Kläger nicht antragsberechtigt (21.656 EUR : 46.270 EUR = 46,80%).
b) Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliege. Die starre Anwendung des steuerlichen Einkunftsbegriff führe zu einer sachfremden und willkürlichen Ungleichbehandlung. Die Höhe der steuerlichen „Einkünfte“ sei maßgeblich von der jeweiligen Branche und den damit verbundenen Abschreibungsmöglichkeiten abhängig. Zudem hänge das Ergebnis stark von der Möglichkeit ab, betriebliche Ausgaben zu generieren, die auch der privaten Lebensführung dienten.
Wie oben bereits dargelegt wurde, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den Zuwendungsgeber lediglich zu einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Für den Senat sind im konkreten Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die von der Förderrichtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst wurden.
2. Der Kläger macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dem Darlegungsgebot genügend zu begründen, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 72).
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die zur Verfahrensbeschleunigung gewählte pauschale Anknüpfung an den steuerlichen Einkunftsbegriff dem Gleichheitsgrundsatz und der gesetzgeberischen Intention der Coronahilfen Stand hält.
Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. Wie sich aus den obigen Ausführungen (Rn. 10 f.) ergibt, sind die Maßstäbe mit Blick auf die Verwaltungspraxis und den Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Förderung auf Grund von Richtlinien erfolgte.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 118 BV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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