Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 17.06.2021 – 19 C 20.1074
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Normenkette
- § 166 VwGO; § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Auch ohne Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten ist vorliegend weder zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine hinreichende oder auch nur offene Erfolgsaussicht zu erkennen. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 CS 20.1075 verwiesen werden, durch den der Senat die Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2020 zurückgewiesen hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BayVGH in 19 C 20.1074 entschieden?“