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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 03.09.2026 – 13a ZB 26.31388

Amtswalterexzess, politische Verfolgung, Wehrdienstverweigerung, Gruppenverfolgung, Diskriminierung, rechtliches Gehör, Darlegungslast
Spruchkörper
13a. Senat

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2026 – Au 6 K 25.34478 – wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2026 bleibt ohne Erfolg. Gründe nach § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nicht dargelegt.

Randnummer 2

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags tragen die Kläger vor, die Berufung sei nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig sei,

Randnummer 3

„ob das mehrfache Schlagen sowie die Folterung und Misshandlung einer Person sowie das Schlagen von weiteren Personen bei einer Hausdurchsuchung, an der mehrere Polizisten beteiligt sind, als einen sog. Amtswalterexzess betrachtet werden kann“,

Randnummer 4

„ob Personen, die aufgrund eines vermeintlichen Amtswalterexzess im Rahmen einer politisch motivierten Hausdurchsuchung und vorläufigen Festnahme der Folterung, Misshandlungen und Übergriffen ausgesetzt sind, hinreichenden Rechtsschutz erhalten kann“, und ob „eine Person, die gegen den Amtswalterexzess den Rechtsschutz sucht, der Wiederholungsgefahr erneuter Amtswalterexzesse ausgesetzt sind“,

Randnummer 5

„dass die Unterstützer von dem Oberbürgermeister der Stadt …, Herrn … …, einer politischen Verfolgung ausgesetzt sind“,

Randnummer 6

„ob die Wehrdienstverweigerer, die kurdischer Abstammung sind, systematisch härter oder anders bestraft werden als andere übrigen, z.B. türkischstämmigen Wehrdienstverweigerer, so dass diese eine politische Verfolgung darstellt“ und

Randnummer 7

„dass den alevitischen Kurden bzw. kurdischstämmigen Aleviten in der Türkei als Gruppe die politische Verfolgung droht“.

Randnummer 8

Zur ersten Frage tragen die Kläger vor, sie hätten die Situation während der Wohnungsdurchsuchung ausführlich geschildert. Allerdings gehe das Verwaltungsgericht fehlerhaft und unzutreffend davon aus, dass die wiederholten Misshandlungen ein sog. Amtswalterexzess sein sollten. Das sei aber nur der Fall, wenn sehr vereinzelt ein einzelner Amtswalter seine gesetzlichen Befugnisse überschreite, hier aber seien mehrere Polizisten und wiederholt beteiligt. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei es fast die Regel, dass es bei den Amtshandlungen der türkischen Sicherheitskräfte im politischen Zusammenhang zu körperlichen und psychischen Übergriffen, Folterungen und Misshandlungen komme. Nach Auswertung der im Einzelnen genannten Erkenntnismittel aus den Jahren 2017 und 2018 zur Lage der festgenommenen, verhafteten oder inhaftierten Personen sei davon auszugehen, dass die Misshandlungen eine politische Verfolgung darstellten und keine staatlich ungewollte, vereinzelte Überschreitung gesetzlicher Pflichten eines Amtswalters.

Randnummer 9

Zur Frage 2 zitieren die Kläger zum Teil unverständlich Annahmen des Verwaltungsgerichts, die der aktuellen politischen Verfolgungslage widersprächen. Es gebe keinen einzigen Fall, bei dem ein einziger Amtswalter wegen seines Exzesses ernsthaft bestraft worden sei. In Verfahren mit politischem Bezug würden entweder die an den Ermittlungs- und Strafverfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte sorgfältig ausgewählt oder Justizangehörige, die nicht im Sinn der vorgegebenen Politik entschieden, ausgeschaltet (Pro Asyl, Gutachten zur Lage der Justiz der Türkei, Rechtsunsicherheit in Strafverfahren mit politischem Bezug, September 2024).

Randnummer 10

Zur Frage 3 wird ausgeführt, dass die Wohnungsdurchsuchung unmittelbar nach den Unterstützungsleistungen des Klägers zu 1 geschehen sei. Der Unterstützerkreis von … … sei der staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Indem das Verwaltungsgericht diese politischen Verfolgungsgründe des Klägers zu 1 überhaupt nicht berücksichtigt habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Randnummer 11

Die Ablehnung des Wehrdienstes (Frage 4) werde zu einer politischen Verfolgung des Klägers zu 3 führen, insbesondere weil er bereits politisch in Erscheinung getreten sei. Unter Bezugnahme auf Erkenntnismittel aus den Jahren 2016 bis 2020 wird gerügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Wehrdienstverweigerung als eine politische Einstellung gegen den türkischen Staat aufgefasst und entsprechend verfolgt und bestraft werde. Im Fall einer Haftstrafe könne der Kläger zu 3 nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen und wäre er im Strafvollzug einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt (OLG Brandenburg, B.v. 20.3.2017, InfAuslR 2017, 254; Bundesamt für Justiz v. 16.8.2016 u. v. 24.2.2017). Kurdisch-stämmige Wehrdienstverweigerer würden zweifelsfrei diskriminierend behandelt und bestraft.

Randnummer 12

Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Entscheidung nicht vollständig berücksichtigt, dass sie als kurdische Aleviten verfolgt würden (Frage 5). Hierzu führen die Kläger unter Berufung auf diverse Erkenntnismittel allgemein zur Lage der Aleviten und zu der historischen Entwicklung aus. Das Verwaltungsgericht prüfe zwar eine Gruppenverfolgung der Kurden und eine Verfolgung von Aleviten wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit, versäume allerdings die Prüfung, dass die alevitischen Kurden als ethnoreligiöse Untergruppe einer politischreligiös motivierten Verfolgung ausgesetzt seien. Gestützt auf Berichte aus von 2005 bis 2018 legen sie dar, dass der türkische Staat den alevitischen Glauben nicht als eigene Glaubensrichtung anerkenne, sondern als eine abtrünnige Form des sunnitischen Islams darstelle. lm Jahr 2016 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Türkei die Religionsfreiheit der Aleviten verletze und gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Auch von Seiten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung würden insbesondere kurdische Aleviten stets massiv und schwerwiegend diskriminiert. Viele Aleviten sähen sich gezwungen, ihre Identität zu verleugnen und zu verstecken, um Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Insbesondere die kurdischstämmigen Aleviten würden mehr und mehr aus der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Sphäre des türkischen Staates verdrängt. Aus den genannten Erkenntnissen lasse sich eine systematische Verfolgung der kurdischstämmigen Aleviten feststellen.

Randnummer 13

Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Randnummer 14

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2023 – 13a ZB 23.30618 – juris Rn. 5; B.v. 24.1.2019 – 13a ZB 19.30070 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 4).

Randnummer 15

Hiervon ausgehend haben die Kläger mit ihren Fragen keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Randnummer 16

Die ersten beiden Fragen zum Amtswalterexzess sind nicht allgemein zu beantworten. Die Kläger beziehen sich schon selbst in ihren Fragen auf die konkreten Umstände der Hausdurchsuchung und das Verhalten der Polizei, wenn sie von Schlägen von Personen und Misshandlungen sowie einer politischen Motivation sprechen. Insbesondere ist die konkrete Situation bei der Hausdurchsuchung nicht grundsätzlich klärungsfähig und ebenso wenig, ob politisch motivierte Übergriffe vorliegen, die die Kläger in ihren Fragen zugrunde legen. Unabhängig davon genügt es nicht den Darlegungsanforderungen, lediglich allgemein die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu bestreiten. Dieses hat eingehend begründet, weshalb es von einem Einzelfehlverhalten der beteiligten Polizisten und nicht von einer Verfolgung durch den türkischen Staat ausgeht (UA S. 12 f.). Abgesehen davon, dass aus den von den Klägern genannten Erkenntnismitteln aus den Jahren 2017 und 2018 für eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr im Jahr 2026 ohnehin nichts mehr abgeleitet werden könnte, setzen sie sich auch in keiner Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Vor allem äußern sie sich nicht zu den vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkten, die gegen eine Verfolgung durch den türkischen Staat sprächen, wie die Geschehnisse zwischen der Hausdurchsuchung und der Ausreise, die ungehinderte Ausreise und die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards bei der Durchsuchung des Bruders.

Auch die auf aktuelle Lageberichte gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die türkischen Behörden und Gerichte grundsätzlich in der Lage seien, Polizeigewalttaten adäquat zu untersuchen (UA S. 13), bestreiten die Kläger lediglich, ohne sich mit der weiteren Feststellung auseinanderzusetzen, dass insbesondere Höchstgerichte in der Vergangenheit immer wieder Gewalttaten klar benannt und dabei stattgebende Urteile gesprochen hätten (vgl. BFA-Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei vom 6.8.2025, S. 98 ff.). Soweit die Kläger aus dem vorgelegten Gutachten von Pro Asyl zur Ausschaltung von Justizangehörigen zitieren (Gutachten zur Lage der Justiz der Türkei, Rechtsunsicherheit in Strafverfahren mit politischem Bezug, September 2024, S. 132), beziehen sich die dortigen Ausführungen auf Verfahren mit politischem Bezug, was vorliegend vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde. Zudem vermögen diese Ausführungen schon aus zeitlichen Gründen die neueren Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

Randnummer 17

Frage 3 betreffend Unterstützer des Oberbürgermeisters der Stadt Istanbul entzieht sich ebenfalls einer grundsätzlichen Klärung. Eine mögliche politische Verfolgung ist von den konkreten Umständen abhängig, insbesondere der Ausgestaltung der Unterstützungsleistung. Das schließt eine grundsätzliche Klärung aus. Zum anderen wird diese Frage im Zulassungsantrag in keiner Weise rechtlich aufgearbeitet.

Randnummer 18

Soweit der Kläger zu 1 im Rahmen dieser Grundsatzrüge am Rande eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, wird auch der Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Aus dem Protokoll (SP S. 3) ergibt sich, dass seine Angaben, er sei aktives Mitglied der HDP, er habe für Herrn … gestimmt, er sei Wahlbeobachter gewesen und dabei seien Fotos von ihm gemacht worden, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. In den Entscheidungsgründen hat sich das Verwaltungsgericht mit der politischen Betätigung des Klägers zu 1 in der HDP beziehungsweise DEM, der Unterstützung des ehemaligen Oberbürgermeisters von … und der Tätigkeit als Wahlbeobachter befasst (UA S. 15 ff., 18 f.) und ist zur Einschätzung gelangt, die geschilderten Unterstützungshandlungen, insbesondere die Wahlbeobachtung, fielen nicht derart ins Gewicht, dass eine Verfolgungsgefahr bestehe. Welche politischen Verfolgungsgründe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dabei nicht berücksichtigt haben sollte, wird im Zulassungsantrag nicht ausgeführt. Dem Kläger zu 1 ist zwar zuzustimmen, dass das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung sichert mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395; BayVGH, B.v. 14.3.2018 – 13a ZB 18.30454 – juris Rn. 5). Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Wird die Gehörsrüge hierauf gestützt, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerfG, B.v. 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 – juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; B.v. 24.2.2016 – 3 B 57/15 u.a. – juris Rn. 2; U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656, juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 – 13a ZB 17.31034 – juris Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.

Randnummer 19

Die vierte Frage zur Wehrdienstverweigerung des Klägers zu 3 hat sich für das Verwaltungsgericht nicht gestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der 18-jährige Kläger zu 3 derzeit schon keiner Gefahr einer Musterung oder gar Einberufung unterliege (UA S. 20). Soweit der Zulassungsantrag insbesondere auf die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Wehrdienstverweigerung von Personen verweist, die bereits politisch in Erscheinung getreten seien, werden die persönlichen Umstände des Klägers zu 1, des Vaters, und des Klägers zu 3, des Sohns als Wehrdienstpflichtigen vermischt. Politisch aktiv war nach Aussage der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur der Vater, der Kläger zu 1. Der Kläger zu 3 hat lediglich geltend gemacht, er müsse in der Türkei zum Militärdienst (SP S. 7).

Randnummer 20

Die fünfte Frage zu alevitischen Kurden erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ebenso wenig. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Verweis auf Rechtsprechung und Erkenntnismittel dargelegt, dass und warum seiner Auffassung nach die Kläger nicht wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Religionszugehörigkeit und auch nicht aus der Kumulation aller Umstände beachtlich wahrscheinlich verfolgt würden (UA S. 14 ff.). Die Kläger setzen sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander, sondern führen in ihrem Zulassungsantrag in erster Linie allgemein zur Lage der Aleviten in der Geschichte der türkischen Republik aus. Ohne die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf aktuelle Erkenntnismittel stützen, aufzugreifen, wird im Zulassungsantrag das Alevitentum geschildert. Ferner wird unter Berufung auf Erkenntnisse zwischen 2005 und 2018 lediglich ausgeführt, dass der türkische Staat den alevitischen Glauben nicht als eigene Glaubensrichtung anerkenne, sondern diesen als eine abtrünnige Form des sunnitischen Islams darstelle, und dass kurdische Aleviten auch von Seiten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung schwerwiegend diskriminiert würden. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag weder auseinander noch wird anhand aktueller (anderer) Erkenntnisse aufgezeigt, inwiefern die Annahmen des Veraltungsgerichts nicht zutreffen sollten.

Randnummer 21

Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen im Zulassungsantrag auch sonst Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts üben (etwa „das Gericht geht … fehlerhaft und unzutreffend davon aus“), machen sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Diese stellen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Zitierte Vorschriften

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