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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 22.09.2026 – 12 CE 26.1763

Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für Fernschule, Einstweiliger Rechtsschutz, Eingliederungshilfe, Autismus-Spektrum-Störung, Web-Beschulung, Anordnungsanspruch
Spruchkörper
12. Senat
Normenkette
§ 123 VwGO; § 35a SGB VIII; § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. August 2026 – AN 6 E 26.2480 – wird aufgehoben.

II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe in Form der Beschulung bei der Web-Individualschule Bochum auch nach dem 31. Juli 2026 zu gewähren.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde, mit der die an einer Autismus-Spektrum-Störung leidende Antragstellerin sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. August 2026 wendet und ihr Begehren weiterverfolgt, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) die vorläufige Weitergewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Beschulung bei der Web-Individualschule Bochum auch nach dem 31. Juli 2026 zu erwirken, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht versagt.

Randnummer 2

1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann der Senat auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).

Randnummer 3

Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest in zeitlicher Hinsicht – ein Stück weit vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66 a bis c).

Randnummer 4

2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Ergehens einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gegeben. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch aus § 35a Abs. 1 u. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin gehört zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis für Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX grundsätzlich auch Maßnahmen zu einer Schulbildung. Dies ist zwischen den Beteiligten im Grunde unstreitig.

Randnummer 5

a) Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten jugendhilferechtlichen Maßnahme unterliegt jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 –, BVerwGE 151, 44 – juris, Rn. 30; U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 –, BVerwGE 145, 1 – juris, Rn. 32; U.v. 24.06.1999 – 5 C 24.98 –, BVerwGE 109, 155 [167]).

Randnummer 6

Will eine Betroffene wie die Antragstellerin die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfsmaßnahme bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) erwirken, so muss sie im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme ihrer Art und ihrem Umfang nach zur Deckung des aktuellen Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.02.2013 – 12 CE 12.2136 – juris, Rn. 30; B.v. 17.08.2015 – 12 AE 15.1691 – juris, Rn. 31; B.v. 7.02.2025 – 12 CE 25.44 – juris, Rn. 4 jeweils m.w.N.).

Randnummer 7

b) Gemessen hieran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Weitergewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Beschulung bei der Web-Individualschule Bochum auch über den 31. Juli 2026 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hinreichend glaubhaft gemacht. Die Verweisung der Antragstellerin auf einen reinen Präsenzunterricht mit Schulbegleitung beinhaltet vorliegend entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch unter Berücksichtigung des Maßstabes sozialpädagogischer Fachlichkeit – keine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation der Antragstellerin.

Randnummer 8

Entscheidungserheblich ist vorliegend, anders als der Antragsgegner in seiner sozialpädagogischen Stellungnahme u.a. vom 21. September 2026 meint, nicht, „welche Verbesserung der weitere Einsatz der Webschule (langfristig) bringen könnte“, maßgeblich ist vor dem Hintergrund der aktuellen dissoziativen Gang- und Sehstörung der Antragstellerin allein, welche Maßnahmen den gegenwärtigen Zustand der Antragstellerin überhaupt (kurzfristig) stabilisieren können.

Randnummer 9

Das Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 5. August 2026 stellt unmissverständlich fest, dass das vom Jugendamt verfolgte Hilfeziel einer (weiteren) schrittweisen Heranführung an eine Präsenzbeschulung selbst bei Unterstützung durch eine Schulbegleitung aktuell nicht realisierbar ist, ohne dass sich die Gesamtproblematik der Antragstellerin weiter verstärkt. Auch das Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. W. vom 11. Juni 2026 stellt fest, dass aktuell nicht zu erwarten ist, dass der derzeitige Präsenzunterricht über eine Stunde hinaus ausgeweitet werden kann und die weitere Web-Beschulung deshalb derzeit ohne erkennbare Alternative ist. Ohne eine solche fachspezifische Beschulung drohe eine Verfestigung der Störung und ihrer emotionalen Auswirkungen bis hin zu einer wesentlichen seelischen Behinderung. Dem Gutachten des Universitätsklinikums E. ist weiter zu entnehmen, dass die Genesung der Antragstellerin von ihrer derzeit vorhandenen dissoziativen Beschwerdesymptomatik durch einen erzwungenen Präsenzschulbesuch sogar gefährdet würde, weshalb die Fortführung der Web-Beschulung indiziert sei.

Randnummer 10

Dem setzt der Antragsgegner im Wesentlichen lediglich entgegen, die Web-Beschulung könne keine Dauerlösung sein, da sie nicht geeignet sei, die Schulpflicht zu erfüllen. Deshalb müsse ein schrittweiser Ausbau des Präsenzschulbesuchs angestrebt werden. Insoweit verkennt der Antragsgegner jedoch, dass gerade dies aufgrund der aktuellen Situation der Antragstellerin unmöglich, wenn nicht sogar überhaupt kontraindiziert ist. Erst muss die Antragstellerin von ihren dissoziativen Störungen genesen, bevor über eine weitere Ausweitung des Präsenzunterrichts ernsthaft nachgedacht werden kann. Die weitere Beschulung der Antragstellerin in der Web-Individualschule ist daher auch über den 31. Juli 2026 hinaus alternativlos und damit derzeit die einzig in Betracht kommende Maßnahme zur Bewältigung des aktuellen Eingliederungshilfebedarfs der Antragstellerin.

Randnummer 11

Dass der Einsatz eines Schulavatars mit Distanzunterricht bereits bewilligt oder gar Hausunterricht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hausunterrichtsverordnung – (HUnterrV) durch das Staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung genehmigt worden und damit für die Antragstellerin aktuell erreichbar wäre, ist nach den Stellungnahmen des Antragsgegners vom 21. und 22. September 2026 nicht ersichtlich (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 – juris, Rn. 9 f., m.w.N. – „Erfordernis der tatsächlichen Gewährung und rechtzeitigen Erreichbarkeit“). In derartigen Fällen greift deshalb regelmäßig die „Ausfallbürgschaft“ des Jugendhilfeträgers Platz (vgl. BayVGH, B.v. 5.02.2018 – 12 C 17.2563 – juris, Rn. 42 ff., 44 m.w.N.).

Randnummer 12

Auf den Umstand, dass der Landrat des Antragsgegners zugleich auch der rechtliche Leiter des Staatlichen Schulamts ist (vgl. Art. 115 Abs. 2 BayEUG), wird ausdrücklich hingewiesen. Erst wenn die Antragstellerin hinreichend stabilisiert ist, kann über eine Ausweitung des Präsenzschulunterrichts entschieden werden. Dabei wird es unter Umständen sogar geboten sein, die Web-Beschulung (Avatar-Beschulung) während der Übergangsphase weiter aufrechtzuerhalten, um einer Dekompensation der Antragstellerin entgegenzuwirken.

Randnummer 13

Die vom Antragsgegner ins Auge gefasste Maßnahme einer weiteren Ausweitung des Präsenzunterrichts unter Einsatz einer Schulbegleitung bei gleichzeitiger Beendigung der Fortführung der Web-Beschulung erweist sich demgegenüber nach den vorliegenden Gutachten vom 11. Juni 2026 und 5. August 2026 nicht mehr als angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar wäre. Vielmehr haben sich der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht an unzutreffenden Maßstäben ausgerichtet und Geeignetheit und Notwendigkeit der von der Antragstellerin begehrten Maßnahme mit in der Sache nicht mehr nachvollziehbaren Gründen verneint (vgl. auch BVerwG, U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 –, BVerwGE 151, 44 – juris, Rn. 31).

Randnummer 14

Die Übernahme der Aufwendungen für die private Web-Individualschule stellt derzeit die einzige geeignete (aktuell erreichbare) und zugleich auch erforderliche Hilfemaßnahme dar, weil auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen (Schulbegleitung) aktuell keine andere Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen des öffentlichen Schulsystems durch zumutbare Ausweitung des Präsenzunterrichts zu decken (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 –, ZKJ 2025, 77 – juris, Rn. 3). Der Antragstellerin ist eine solche Maßnahme – jedenfalls derzeit – aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unzumutbar (vgl. BVerwG, B. v. 17.2.2015 – 5 B 61.14 – juris, Rn. 4 m.w.N.), weshalb sie hierauf nicht verwiesen werden darf. In dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. W. vom 9. September 2026 wird sogar dringend empfohlen, die Antragstellerin für die Dauer eines halben Jahres vom (Präsenz-) Schulunterricht zu befreien. Ohne die weitere Bewilligung der Web-Beschulung würde daher der Bildungsanspruch der Antragstellerin aktuell vereitelt werden.

Randnummer 15

3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Versagung der Fortführung der Web-Beschulung müsste zu einer Verfestigung der Störung und ihrer emotionalen und sozialen Auswirkungen führen, wie bereits dem Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 11. Juni 2026 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist.

Randnummer 16

Sollte sich die aktuelle Situation der Antragstellerin während des laufenden Schuljahres stabilisieren, bleibt dem Antragsgegner unbenommen, einen Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache – dem Verwaltungsgericht Ansbach – zu stellen. Auch in diesem Fall wird jedoch Bedacht darauf zu nehmen sein, dass der Übergang zu einer weiteren Ausweitung des Präsenzunterrichts der „Abfederung“ durch eine (sich dann sukzessive reduzierende) Fortführung der Web-Beschulung bedarf.

Randnummer 17

Für den Fall, dass die Schulbehörden aufgrund der aktuellen Lage doch noch den Einsatz eines Schulavatars mit Distanzunterricht bewilligen oder Hausunterricht genehmigen, könnte sich die Frage eines Abänderungsverfahrens analog § 80 Abs. 7 VwGO ebenfalls stellen.

Randnummer 18

Aufgrund der Eilbedürftigkeit ergeht die Entscheidung ohne weitere Gewährung rechtlichen Gehörs.

Randnummer 19

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Randnummer 20

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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