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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 29.09.2026 – 10 CS 26.1301

Leinenpflicht für jungen Listenhund
Spruchkörper
10. Senat
Normenkette
Art. 18 Abs. 2 LStVG; § 1 Abs. 2 BayKampfhundeVO

Orientierungssatz

1. Von einem Hund geht trotz seiner grundsätzlichen Einordnung als Hund iSv § 1 Abs. 2 BayKampfhundeVO keine konkrete Gefahr aus, wenn für ihn wegen seines jungen Alters bislang noch kein Wesenstest durchgeführt werden kann. Derartige Hunde sind vorübergehend rechtlich wie herkömmliche Hunde zu behandeln. (Rn. 12 und 19)

2. Auch bei großen Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50 cm ist für die Anordnung eines Leinenzwangs nach Art. 18 Abs. 2 LStVG ein konkreter, über die bloße Haltung hinausgehender Anlass erforderlich. (Rn. 12 und 23)

Tenor

I. In Abänderung von Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juni 2026 (Az. RO 4 S 26.1020) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2026 angeordnet.

II. In Abänderung von Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juni 2026 (Az. RO 4 S 26.1020) trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen angeordneten Leinenzwang wiederherzustellen.

Randnummer 2

Die Antragstellerin ist Halterin eines sog. American Bully XL, der am 23. August 2025 geboren wurde und den Namen „Th.“ trägt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 beantragte sie die Erteilung einer Bescheinigung, dass die Haltung des Hundes vorläufig keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedürfte (sog. befristetes Negativzeugnis). Sie legte dazu eine Stellungnahme eines Sachverständigen für die Feststellung der Rassezugehörigkeit vom 31. Dezember 2025 vor, der das Tier als American Bulldog-Mischling und als Listenhund der Kategorie 2 nach der KampfhundeVO einordnete. Im damaligen Zeitpunkt hatte das Tier einen Widerrist von 48 cm und ein Gewicht von 22 kg.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 2. Februar 2026 stellte die Antragsgegnerin das beantragte Negativzeugnis befristet bis zum 22. März 2027 aus (Nr. I.). Der Antragstellerin wurde aufgegeben, vor Ablauf des 22. März 2027, dem Zeitpunkt des Erreichens der Geschlechtsreife des Hundes, ein Gutachten zu dessen Gefährlichkeit und seiner Einstufung als Kampfhund vorzulegen (Nr. II). Ferner wurde unter Androhung eines Zwangsgeldes sofort vollziehbar angeordnet, den Hund „innerhalb bebauter Ortsteile (…) auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen an einer reißfesten Leine (max. Länge 2,00 m) mit schlupfsicherem Halsband zu führen“ (Nr. III).

Randnummer 4

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 2. März 2026 Klage, über die noch nicht entschieden ist (Az. RO 4 K 26.495). Am 14. April 2026 beantragte sie nach § 80 Abs. 5 VwGO, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 15. Juni 2026 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG lägen vor, weil nach ständiger Rechtsprechung bei großen Hunden (Schulterhöhe von mindestens 50 cm) eine konkrete Gefahr bereits zu bejahen sei, wenn diese auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen. „Th.“ sei zwar zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung kleiner, aber noch nicht ausgewachsen gewesen, so dass die fehlenden zwei Zentimeter wenn nicht schon zum Bescheidszeitpunkt, so doch jedenfalls bald darauf erreicht worden sein dürften. Jedenfalls aber gehe von dem Tier wegen seiner Eigenschaft als Kampfhund eine entsprechende Gefahr bei freiem Umherlaufen aus. „Th.“ sei vorerst als Kampfhund anzusehen, solange altersbedingt für ihn noch kein Wesenstest durchgeführt werden könne. Es greife bis dahin die Vermutung der Aggressivität und Gefährlichkeit nach der Kampfhundeverordnung ein. Die Anordnung des Leinenzwangs sei auch verhältnismäßig.

Randnummer 6

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr Hund jedenfalls kein Kampfhund sei, solange der Wesenstest altersbedingt nicht möglich sei. Es könne daher nicht ohne weiteren Anlass – und einen solchen habe es nicht gegeben – ein Leinenzwang angeordnet werden, selbst wenn der Hund zwischenzeitlich eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm erreicht haben sollte.

Randnummer 7

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Randnummer 8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Randnummer 9

A. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen die Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen materiellrechtlichen Erwägungen rechtfertigen eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Randnummer 10

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem ausdrücklichen Antrag in der Beschwerdebegründung lediglich der in Nr. III. des angegriffenen Bescheids verfügte Leinenzwang im Innenbereich. Die entsprechende Zwangsgeldandrohung (Nr. V. des Bescheids) wurde mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen.

Randnummer 11

II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen überwiegen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2025 – 10 CS 25.1543, 10 C 25.2060 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 18).

Randnummer 12

III. Hieran gemessen überwiegt auf Basis der von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente ihr Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG vorliegen. Vom Hund der Antragstellerin geht trotz seiner grundsätzlichen Einordnung als Hund i.S.v. § 1 Abs. 2 KampfhundeVO keine konkrete Gefahr aus, wenn für ihn wegen seines jungen Alters bislang noch kein Wesenstest durchgeführt werden kann (1.). Eine konkrete Gefahr liegt mangels eines konkreten Anlasses auch nicht vor, obwohl davon auszugehen ist, dass der Hund der Antragstellerin mittlerweile eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm erreicht hat (2.).

Randnummer 13

1. Rechtsgrundlage für einen Leinenzwang ist Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG. Danach kann die Antragsgegnerin als Gemeinde zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur verfügt werden, wenn in dem zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 24 f.).

Randnummer 14

2. Das Verwaltungsgericht bejaht eine Gefahr bereits deshalb, weil angesichts der sachverständigen Einordnung der Hund der Antragstellerin der Kategorie nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO unterfällt. Für diesen werde die Aggressivität und Gefährlichkeit vermutet, solange kein gegenteiliger Wesenstests vorliege. Dies gelte auch, wenn ein Test wegen des geringen Alters des Hundes derzeit noch nicht möglich sei. Deshalb müsse es „zunächst bei der (…) Vermutung der Aggressivität und Gefährlichkeit bleiben, so dass von ‚Th.‘ alleine deshalb eine konkrete Gefahr“ ausgehe (BA S. 10).

Randnummer 15

3. Diese Annahme überzeugt im Ergebnis nicht.

Randnummer 16

a) Zwar verfängt die Rüge der Antragstellerin nicht, soweit sie sich gegen die Einordnung ihres Hundes in die Kategorie nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO richtet. Die von ihr geforderte „belastbare Einzelfallfeststellung zur Abstammung oder zu den fachlichen Zuordnungskriterien“ (S. 13 der Beschwerdebegründung) liegt mit der Stellungnahme des Sachverständigen vom 31. Dezember 2025 vor; er ordnet in seiner grundsätzlich überzeugenden Stellungnahme das Tier als American Bulldog-Mischling ein.

Randnummer 17

b) Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse keine abstrakte oder konkrete Gefahr begründen (vgl. BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 40; BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 23). Die Annahme einer Gefahr setzt das Hinzutreten weiterer Umstände voraus (vgl. noch Rn. 20 und 23).

Randnummer 18

Anders ist das – unabhängig von ihrer Größe (vgl. zur Größe noch Rn. 21) – ausnahmsweise bei Kampfhunden i.S.v. § 1 Abs. 1 KampfhundeV, weil hier gesetzlich die entsprechende Aggressivität und Gefährlichkeit des Tieres unwiderleglich vermutet wird. Bei diesen Hunden kann jedenfalls das freie Umherlaufen auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr durch eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG unterbunden werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2025 – 10 CS 25.690 – juris Rn. 25). Das gilt in gleicher Weise eine Gefahr i.S.v. Art. 18 Abs. 2 LStVG auch bei einem Hund einer in § 1 Abs. 2 KampfhundeVO aufgeführten Rasse anzunehmen, wenn die sachverständige Untersuchung des konkreten Tiers nach den Maßgaben der Nr. 37.3.4 VollzBekLStVG die Vermutung des Verordnungsgebers nicht wiederlegen kann (vgl. dagegen für den bestandenen Wesenstest BayVGH, B.v. 7.7.2025 – 10 CS 25.690 – juris Rn. 25 a.E.) oder der Halter eine Untersuchung verweigert.

Randnummer 19

Nicht übertragbar ist diese Gefahrbegründung hingegen auf einen Hund, der zwar einer Rasse nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO zugeordnet werden kann, bei dem aber eine entsprechende Untersuchung zur Widerlegung der Vermutung sinnvollerweise nicht möglich ist, weil er die Geschlechtsreife – also das Alter von etwa 18 Monaten – noch nicht erreicht hat (vgl. Nr. 37.3.7 Satz 1 VollzBekLStVG; vgl. auch Nr. 37.3.4 Buchst b, erster Spiegelstrich). In diesem Fall ist aus ontogenetischen Gründen eine „gesicherte Aussagen hinsichtlich des Vorliegens einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit im Sinn des Art. 37 Abs. 1 LStVG“ (Nr. 37.3.7 Satz 1 VollzBekLStVG) noch nicht möglich. Hierauf stützt sich die anerkannte Verwaltungspraxis, ein entsprechend junges Tier zunächst „nicht als Kampfhund“ (so wörtlich Nr. 37.3.7 Satz 4 VollzBekLStVG) einzustufen und eine spätere Untersuchung vorzusehen. Seine Haltung ist deshalb auch vorübergehend nicht nach Art. 37 LStVG genehmigungspflichtig. Insoweit wird das Tier wie ein herkömmlicher (Nicht-Kampf-)Hund behandelt. Es ist folgerichtig, dies auch auf Art. 18 Abs. 2 LStVG zu übertragen. Die den Regelungsmechanismus des § 1 Abs. 2 KampfhundeVO begründende Gefährlichkeit greift bei jungen Hunden vor der Geschlechtsreife nicht in gleicher Weise ein wie bei Kampfhunden i.S.v. § 1 Abs. 1 KampfhundeVO. Es ist deshalb bei jungen Hunden, die ihrer Rasse nach von § 1 Abs. 2 KampfhundeVO erfasst werden, für eine entsprechende Anordnung in gleicher Weise wie bei anderen Hunden ein Anlass erforderlich, der über die bloße Haltung hinausgeht.

Randnummer 20

c) Ein solcher Anlass besteht im vorliegenden Fall nicht. Beißvorfälle oder andere individuelle Auffälligkeiten von „Th.“, die die Annahme einer Gefahr begründen können (vgl. den Überblick bei Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR Bayern, Stand 15.7.2026, Art. 18 LStVG Rn. 80 ff.), sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die vorgelegte Stellungnahme hält vielmehr fest, dass das Tier „grundsätzlich friedlich, wesensoffen und in Verkehrs- und Begegnungssituationen neutral/gutartig und gut sozialisiert“ sei, es ein „ein zu Personen aufgeschlossenes Grundwesen ohne vorschnelle Wehrbereitschaft“ zeige und „sicherheitsrechtliche Einzelmaßnahmen (…) nach dem Augenschein nicht erforderlich“ seien (S. 8).

Randnummer 21

d) Die Anordnung des Leinenzwangs lässt sich auch nicht damit begründen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats das unangeleinte, freie Umherlaufen von einem Hund mit über 50 cm Schulterhöhe (sog. großer Hund, vgl. Nr. 18.1. Satz 1 der Vollzugsbekanntmachung zum LStVG) auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevanten Publikumsverkehr in der Regel eine konkrete Gefahr für Eigentum und Gesundheit Dritter ausgeht und deshalb die Anordnung eines Leinenzwangs gerechtfertigt ist, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2026 – 10 CS 26.760 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Pflicht zum Nachweis der entsprechenden Größe des Hundes obliegt dabei nach allgemeinen Regeln der Antragsgegnerin (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2024 – 10 CS 24.190 – juris Rn. 13).

Randnummer 22

Es kann vorliegend offen bleiben (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.5.2016 – 10 ZB 15.2737 – juris Rn. 15), ob die Größe des Hundes im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (wohl eher keine Schulterhöhe von 50 cm) oder – wegen des Charakters der Anordnung als Dauerverwaltungsakt – im Zeitpunkt der Senatsentscheidung maßgeblich ist. Denn auch wenn man mit Blick darauf, dass „Th.“ bereits am 29. Dezember 2025 im Alter von vier Monaten einen Widerrist von 48 cm aufwies und ausweislich des Sachverständigen „im Wachstum noch lange nicht fertig“ (S. 5) war, inzwischen von einem großen Hund ausgeht, liegt keine konkrete Gefahr vor.

Randnummer 23

Für den Erlass einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG muss – auch bei großen Hunden – ein über die bloße Haltung hinausgehender konkreter Anlass bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2024 – 10 CS 24.190 – juris Rn. 12 f.; B.v. 22.1.2024 – 10 ZB 23.1563 – juris Rn. 9; B.v. 22.1.2024 – 10 ZB 23.1558 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 27.2.2025 – M 22 K 23.6212 – juris Rn. 30, 35; Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR Bayern, Stand 15.7.2026, Art. 18 LStVG Rn. 64). Andernfalls, darauf weist die Antragstellerin zutreffend hin, wäre es möglich, anlasslos für jeden großen Hunde durch Verwaltungsakt individuell einen Leinenzwang anzuordnen; Art. 18 Abs. 2 LStVG ist aber eine Vorschrift zur Abwehr konkreter und nicht nur allgemeiner Gefahren. Hierfür steht der Antragsgegnerin die Möglichkeit nach Art. 18 Abs. 1 LStVG zum Erlass eines Leinenzwangs durch Verordnung zur Verfügung. Auf diese Weise kann sie im Übrigen auch die sich andernfalls aufdränge Frage nach einer gleichheitsgerechten Ausübung des Ermessens nach Art. 18 Abs. 2 LStVG vermeiden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.7.2012 – 10 CS 12.958 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 30 ff.).

Randnummer 24

Die Anordnung einer Leinenpflicht setzt daher beispielsweise voraus, dass der Hund bereits außerhalb des Haltergrundstücks unbeaufsichtigt angetroffen oder wenigstens unangeleint ausgeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2024 – 10 CS 24.190 – juris Rn. 12 f.). Ein solcher oder hiermit vergleichbarer Anlass ist vorliegend weder vorgetragen noch von der Antragsgegnerin nachgewiesen worden.

Randnummer 25

Vor diesem Hintergrund ist Nummer III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2026 rechtswidrig und hat die Klage Aussicht auf Erfolg. Ihre aufschiebende Wirkung ist daher wiederherzustellen.

Randnummer 26

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 27

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 35.2 sowie Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025.

Randnummer 28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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