Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 15.09.2026 – 1 ZB 25.1081
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO; § 34 BauGB; § 4 BauNVO; Art. 76 S. 2 BayBO
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der ihnen die Nutzung einer Garage als Lager und Werkstatt eines Maler-, Verputzer- und Gerüstbaubetriebs sowie eines Lageplatzes untersagt wird. Zudem begehren sie die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Garage zu einer Werkstatt mit Lagerflächen für diesen Betrieb.
Mit Bescheid vom 11. April 2018 erteilte das Landratsamt den Klägern eine Baugenehmigung zur Errichtung einer unterkellerten Garage, einer Wohneinheit im Obergeschoss sowie von zwei Stellplätzen (Carport) auf den Grundstücken FlNr. 450, 451, Gemarkung N. … Die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Räumlichkeiten für den klägerischen Malerbetrieb wurden wieder gestrichen und waren daher nicht Teil des genehmigten Vorhabens. Im Rahmen einer Baukontrolle wurde am 13. August 2021 festgestellt, dass das Erdgeschoss dem Betrieb der Kläger als Lager und wohl auch Werkstatt diente und dass auf der Freifläche vor dem Gebäude Baugerüste gelagert wurden. Die Kläger beantragten daraufhin die Erteilung der bauaufsichtlichen Erlaubnis zur „Nutzungsänderung der Garage im EG zu einer Werkstatt“. Dem Bauantrag beigefügt war u.a. eine „gewerbliche Baubeschreibung“, wonach als Dienstleistungen „Maler- und Lackiererarbeiten, Verputzarbeiten und Gerüstbau“ geplant seien.
Mit Bescheid vom 7. November 2022 lehnte das Landratsamt den Bauantrag ab und untersagte den Klägern die Nutzung der Garage als Lager und als Werkstatt sowie die Nutzung des Lagerplatzes.
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 18. März 2025 abgewiesen. Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, in dem nur nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig seien (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Nach der typisierenden Betrachtungsweise sei ein Gerüstbaubetrieb aufgrund der mit ihm einhergehenden Immissionen jedoch regelmäßig – so auch hier – mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets und dem damit verbundenen zulässigen Störgrad nicht vereinbar. Der streitgegenständliche Bauantrag weise zudem erhebliche Mängel auf, vor allem in Bezug auf die Bestimmtheit. Die Nutzungsuntersagung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO seien erfüllt und das Landratsamt habe das ihm eingeräumte Ermessen – soweit gerichtlich überprüfbar – fehlerfrei ausgeübt.
Mit dem Zulassungsantrag machen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache, den Zulassungsgrund der Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend.
Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten sowie die übermittelte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. wurden nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542).
Das ist nicht der Fall. Nach dem Zulassungsvorbringen erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung haben und dass die Nutzungsuntersagungsanordnung rechtmäßig ist.
1.1 Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass die maßgebliche Umgebung, in die sich das Vorhaben ohne städtebauliche Spannungen zu erzeugen einfügen müsste (§ 34 Abs. 1 BauGB), seiner Eigenart nach einem allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) entspricht und dass dem Bauantrag auch bei Auslegung nicht zu entnehmen ist, dass es sich um einen der Versorgung des Gebiets dienenden, nicht störenden Handwerksbetrieb handelt, der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig wäre.
Soweit sie behaupten, das Baugrundstück und seine umgebende Bebauung entsprächen aufgrund umliegender gewerblicher Einrichtungen der Eigenart eines Mischgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO), fehlt es an einer näheren Begründung. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt weder das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung noch die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Werden dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen, reicht es nicht aus, lediglich deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer nicht nur konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll, sondern auch woraus er seine Sicht der Dinge im Einzelnen ableitet (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 67 m.w.N.). Daran fehlt es.
Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zum Immissionsschutz, die zudem an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbeigehen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Gerüstbaubetrieb bei typisierender Betrachtungsweise aufgrund der zu erwartenden Immissionen – etwa beim Be- und Entladen von Fahrzeugen oder beim Stapeln von Gerüstteilen – mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets und dem damit verbundenen zulässigen Störgrad nicht vereinbar sei. Entgegen dem klägerischen Vortrag hat es dabei keine fehlerhaften Maßstäbe zugrunde gelegt. Ob ein Handwerks- oder Gewerbebetrieb im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 BauNVO stört, hängt in der Regel vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Betriebs ab. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, ob Störungen der Wohnruhe oder des Wohnklimas bei funktionsgerechter Nutzung nach allgemeiner Erfahrung möglich sind oder sich als übliche (adäquate) Folge einer nicht missbräuchlichen Nutzung des Betriebsgrundstücks einstellen können. Auf die konkreten Verhältnisse ist nur ausnahmsweise abzustellen, nämlich wenn der zu beurteilende Betrieb eine atypische Beschaffenheit aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 9.11.1979 – III 1337/79 – juris Rn. 43, jew. m.w.N.). Ausschlaggebend ist daher, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Die Zulassungsbegründung bezieht sich dagegen im Wesentlichen auf die „konkreten örtlichen Verhältnisse“, die allerdings nicht näher dargelegt werden. Vielmehr wird lediglich die Zumutbarkeit behauptet, die sich nach dem Vortrag der Kläger jedoch erst bei weiterer Aufklärung durch das Verwaltungsgericht ergeben hätte. Eine atypische Beschaffenheit wurde im Hinblick auf den Gerüstbau, der nach der Baubeschreibung der Kläger Bestandteil des Betriebs ist, dagegen nicht dargelegt. Eine Aufspaltung des Vorhabens in genehmigungsfähige und nicht genehmigungsfähige Teile kommt im Übrigen – entgegen dem Vorbringen der Kläger – allein schon deshalb nicht in Betracht, weil aufgrund der unzureichenden Antragsunterlagen weder von einer Teilbarkeit des Vorhabens ausgegangen werden kann, noch eine immissionsschutzrechtliche Prüfung möglich wäre.
1.2 Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Bauantrag zu unbestimmt und auch sonst mit erheblichen Mängeln behaftet sei, so dass auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Genehmigungserteilung bestehe. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich insofern in bloßen Behauptungen, die noch dazu nur einzelne Teilaspekte betreffen. So wird etwa ausgeführt, den Planunterlagen sei „eindeutig zu entnehmen“, dass auf „näher bezeichneten Flächen Gerüste gelagert“ werden sollen. Woraus sich eine Darstellung derartiger Lagerflächen entnehmen lassen soll, wurde jedoch nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. In dem bei den Behördenakten (S. 46) befindlichen Lageplan (Stand 4.3.2022) findet sich dazu nichts. Ein eigenständiger Flächengestaltungsplan liegt nicht vor und wurde nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten auch nicht eingereicht. Unklar erscheint im Übrigen die Bezugnahme in der Zulassungsbegründung auf „Nebenbestimmungen der Baugenehmigung“, die „bestimmt genug“ seien. Dagegen fehlt es an einer näheren Auseinandersetzung mit den ausführlichen Urteilsgründen, in denen die Mängel im Einzelnen dargelegt wurden.
1.3 Der Einwand, die Nutzungsuntersagungsanordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass ein Rechtsverstoß i.S.d. Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird, und dass es regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung entspricht, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Die Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Bei Heranziehung dieser Maßstäbe – die in Einklang mit der Rechtsprechung stehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2023 – 1 CS 22.1971 – juris Rn. 9 m.w.N.) – zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, worin ein Ermessensfehler liegen soll. Entgegen dem klägerischen Vortrag kommt als milderes Mittel keine Fristsetzung „zur Errichtung entsprechender Schallschutzvorrichtungen“ in Betracht. Es erschließt sich nicht, auf welcher Grundlage und mit welchem konkreten Inhalt eine solche Aufforderung von der Bauaufsichtsbehörde hätte getroffen werden sollen.
2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
Zur Darlegung sind konkrete entscheidungserhebliche tatsächliche bzw. rechtliche Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu benennen. Es muss ausgeführt werden, bei welchen Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss verdeutlichen, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich und/oder besonders schwierig zu ermitteln ist (vgl. zum Ganzen Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68 ff.).
Dem genügt die Zulassungsbegründung nicht. Soweit die Kläger darauf verweisen, es sei im Tatsächlichen schwierig zu beurteilen „ob das Bauvorhaben die Tatbestandsmerkmale des Malereibetriebs oder Gerüstbau erfüllt“ und der „schwierige Aspekt“, „inwieweit die Größe und [der] Umfang sowie die örtlichen Gegebenheiten des Platzes in die Bewertung einzubeziehen sind“, müsse näher betrachtet werden, erschließt sich der Zusammenhang nicht. Gleiches gilt für den Vortrag, besondere rechtliche Schwierigkeiten bestünden im Hinblick auf die „Hauptnutzung des Grundstücks bzw. der Garage und Außenfläche“. Es handelt sich insgesamt um einen überschaubaren Sachverhalt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts sowie der obergerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beurteilen.
3. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, für den Rechtsstreit erheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dementsprechend muss aufgezeigt werden, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – NVwZ 2017, 1204; BayVGH, B.v. 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 – NVwZ 2017, 335 – juris Rn. 9).
Die Kläger halten die Fragestellung für klärungsbedürftig, ob
verschiedene Nutzungen auf einem Grundstück derart vereinheitlicht betrachtet werden können, dass mit der Gesamtfläche der Nutzung eine Störung der Umgebung durch unzumutbare Lärmimmissionen begründet werden kann.
Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren jedoch nicht stellen, weil zur Klärung, ob ein Vorhaben unzumutbare Lärmimmissionen für die Umgebung zur Folge hat, auf die Nutzung abzustellen ist, die sich aus dem Bauantrag ergibt. Die Kläger haben die Nutzungsänderung einer Garage zu einer Werkstatt für ihren Betrieb (Maler- und Verputzbetrieb, Gerüstbau) beantragt. Welche anderen störenden Nutzungen auf dem Betriebsgrundstück ausgeübt werden sollen, erschließt sich nicht. Soweit die Frage dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie sich auf eine Aufspaltung störender und nicht störender betrieblicher Tätigkeiten bezieht, verkennt der Vortrag, dass es Sache der Bauherrn ist, Art und Umfang eines Vorhabens so zu bestimmen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung (etwa nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) erfüllt sind. Eine Aufspaltung eines einheitlichen Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. oben 1.1).
4. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. wurde nicht hinreichend dargelegt.
Voraussetzung wäre, dass das angefochtene Urteil in einem Rechts- oder Tatsachensatz von einem eine Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO tragenden ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 4 ZB 21.31095 – juris Rn. 25; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 42). Zur Darlegung einer Divergenz ist neben der genauen Benennung des Divergenzgerichts und der zweifelsfreien Angabe der Divergenzentscheidung ein abstrakter Rechts- oder Tatsachensatz des angefochtenen Urteils herauszuarbeiten und einem Rechts- oder Tatsachensatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüberzustellen. Das Aufzeigen einer (lediglich) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen eines Divergenzgerichts genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, B.v. 9.2.2022 – 8 B 56.21 – juris Rn. 3; B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73).
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsvortrag nicht. Das behauptete Abweichen von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil es sich bei diesem um kein Divergenzgericht für das Verwaltungsgericht München handelt. Die Formulierung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass nur eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs herangezogen werden kann, hier also des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 16). Angesichts der eindeutigen Aufzählung und des klaren Wortlauts ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 45 m.w.N.). Darüber hinaus wurde im Zulassungsantrag weder die Entscheidungserheblichkeit dargelegt noch ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet. Vielmehr greifen die Kläger lediglich die Tatsachenwürdigung und die Rechtsanwendung im Einzelfall an, wenn davon die Rede ist, es seien abweichende Maßstäbe angewendet worden. Damit kann eine Divergenzrüge nicht begründet werden.
5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen wurde weder ein Beweisantrag aus Gründen abgelehnt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, noch liegt ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO oder den Grundsatz rechtlichen Gehörs vor.
5.1 Die Behauptung in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht sei einem Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Lärmimmissionen des Malereibetriebs einzuholen, nicht nachgekommen, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2025 haben die Kläger keinen förmlichen Beweisantrag gestellt (vgl. zur grundlegenden Unterscheidung zwischen unbedingten Beweisanträgen und bloßen Beweisanregungen Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 52 ff.).
5.2 Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die anwaltlich vertretenen Kläger haben – ausweislich der Protokolls – in der mündlichen Verhandlung keinen unbedingten Beweisantrag gestellt und auch sonst nicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Sie haben in der Zulassungsbegründung auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 14.1.2016 – 7 B 19.15 – juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 49 m.w.N.). Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO kann zudem nur dann Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird das lediglich pauschale Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht gerecht.
5.3 Schließlich liegt auch kein Gehörsverstoß aufgrund der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht vor. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben. Er soll weiter sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert aber keine umfassende Frage- und Hinweispflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Entscheidungsfindung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2018 – 7 B 8.18 – juris Rn. 8; B.v. 9.3.2007 – 1 B 171.06 – juris Rn. 6; B.v. 21.1.2000 – 9 B 614.99 – juris Rn. 5; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 84 ff.).
Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte einen Hinweis in Bezug auf den unzureichenden Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren erteilen müssen, verkennen sie diese Maßstäbe. Eine umfassende Erörterung aller Gesichtspunkte kann gerade bei anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht gefordert werden, auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz, dass die Beteiligten bei Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen sind (§ 86 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3‚ § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.6 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Betrag entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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