Rechtsprechung · BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2026 – 206 StRR 225/26
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Normenkette
- § 20 StGB; § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB; § 145a StGB
Orientierungssatz
1. Bei der Bemessung der Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bildet die zurückgelegte Fahrtstrecke einen wesentlichen Strafzumessungsgrund.
2. Gegenüber Suchtkranken, die ihrem Konsumverhalten nicht widerstehen können, ist eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB regelmäßig unverhältnismäßig. (Leitsätze der Redaktion)
Zwar ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB auch gegenüber Alkoholabhängigen nicht ausnahmslos unzulässig. Sofern der Betroffene aufgrund einer Suchterkrankung aber seinem Konsumverhalten nicht widerstehen kann – wofür sich hier dringende Anhaltspunkte ergeben –, ist eine Weisung, keinen Alkohol beziehungsweise keine unerlaubten Betäubungsmittel zu konsumieren, wenn auch nicht stets, so aber doch in der Regel unverhältnismäßig. Die Prüfung, ob eine Abstinenzweisung unverhältnismäßig ist, hat im Übrigen nicht anhand desselben Maßstabs zu erfolgen wie die der Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. (Rn. 10 – 15) (red. LS Alexander Kalomiris)
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. April 2026 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht schuldig gesprochen ist. Die Aufhebung erstreckt sich auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB.
II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 10. Dezember 2025 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr bestimmt und einen vorangegangenen, konkret bezeichneten Bußgeldbescheid aufgehoben. Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 9. April 2026 als unbegründet verworfen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2026, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Gegenerklärung des Revisionsführers vom 27. August 2026 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.
II.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Begründung wird auf die insoweit zutreffende nicht ergänzungsbedürftige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 30. Juli 2026 Bezug genommen.
Auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten kann bestehen bleiben. Zwar leiden die Strafzumessungserwägungen insoweit unter einem Begründungsmangel. Sie versäumen es, die vom Angeklagten zurückgelegte Fahrtstrecke zu benennen, obwohl es sich nach ständiger Rechtsprechung – auch des Senats – hierbei um einen wesentlichen Strafzumessungsgrund handelt (s. nur Beschluss vom 14. Oktober 2024, 206 StRR 343/24, BeckRS 2024, 27460, Rn. 15; zuletzt Beschluss vom 31. Juli 2026, 206 StRR 201/26, n.v.; s. auch OLG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2000, Ss 488/00, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155, juris Rn. 22). Den Feststellungen lässt sich aber entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt von der Wohnung des Angeklagten über eine Staatsstraße führte und der Angeklagte an einem anderen Ort als seinem Wohnort kontrolliert wurde (UA S. 11). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um eine lediglich sehr kurze Fahrtstrecke gehandelt hat, die das Landgericht strafmildernd hätte berücksichtigen müssen.
Gegen die Entscheidung zur Fahrerlaubnissperre und diejenige betreffend den Bußgeldbescheid ist nichts zu erinnern.
III.
Der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht kann jedoch wegen durchgreifender Begründungsdefizite keinen Bestand haben.
1. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zunächst zutreffend darauf hin, dass gegen die Urteilsfeststellungen insoweit Bedenken bestehen, als dort der Inhalt der Weisung, keine alkoholischen Getränke und keine illegalen Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, lediglich zusammenfassend mitgeteilt und nur durch den Hinweis ergänzt wird, der Angeklagte sei „im Beschluss“ über die Strafbarkeit des Verstoßes gegen die Weisung belehrt worden. Der Senat kann aus nachstehenden Gründen, die zur Aufhebung des Schuldspruchs führen müssen, offen lassen, ob dies den Anforderungen an die für eine Bestrafung nach § 145a StGB erforderliche Darlegung des Inhalts des Führungsaufsichtsbeschlusses genügt, weist aber ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich dringend empfiehlt, den Inhalt des Beschlusses, soweit entscheidungserheblich, insbesondere aber die Belehrung über die Strafbarkeit von Verstößen wörtlich wiederzugeben (s. nur BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025, 6 StR 607/24, BeckRS 2025, 16567, juris, jeweils Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. Januar 2026, 206 StRR 10/26, BeckRS 2026, 514; st. Rspr.), um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weisung und der Wirksamkeit der Belehrung zu ermöglichen.
2. Das Urteil erweist sich jedenfalls insoweit als durchgreifend lückenhaft, als jegliche Erörterungen zur Rechtmäßigkeit der Abstinenzweisung, insbesondere ihrer Verhältnismäßigkeit, § 68 b Abs. 23 StGB, die Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 145a StGB ist, und die sich im Hinblick auf die festgestellten Tatsachen zum Suchtverhalten des Angeklagten aufdrängen mussten, unterblieben sind.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen deshalb, weil der Angeklagte ausweislich der dargestellten persönlichen Verhältnisse bereits seit seinem 13. Lebensjahr „sämtliche illegale Betäubungsmittel“ sowie Alkohol im Übermaß zu sich nimmt (UA S. 3), und ihm trotz mehrfacher stationärer Aufenthalte, auch im Rahmen zweier Unterbringungen nach § 64 StGB (UA S. 3) „keine tragfähige Abstinenz“ gelang (a.a.O.). Der Angeklagte ist nach den Urteilsausführungen vielmehr nach wie vor „schwer drogen- und alkoholabhängig“ (UA S. 15), und hat den Weisungsverstoß „unter erheblichem Suchtdruck“ begangen. Ferner hat der vom Gericht zur Frage der §§ 20, 21 StGB hinzugezogene Sachverständige dargelegt, dass der Angeklagte an einer Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen leide (UA S. 13). Im Hinblick auf diese Umstände wird der Schuldspruch von übrigen Feststellungen, die sich allein auf den Inhalt der Weisung und den Verstoß hiergegen stützen, nicht getragen.
Eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB ist regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist. Ist der Verzicht lediglich vom Willen und der charakterlichen Festigkeit des Weisungsunterworfenen abhängig, ist er diesem ohne weiteres zumutbar. Anders verhält es sich jedoch im Fall eines nicht oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2023, 206 StRR 159/23, BeckRS 2023, 16536, juris, jew. Rn. 25).
Zwar ist eine Abstinenzweisung auch gegenüber Alkoholabhängigen nicht ausnahmslos unzulässig. Sofern der Betroffene aufgrund einer Suchterkrankung aber seinem Konsumverhalten nicht widerstehen kann – wofür sich hier dringende Anhaltspunkte ergeben –, stellt sie vielfach unzumutbare Anforderungen. In solchen Fällen ist eine Weisung, keinen Alkohol beziehungsweise keine unerlaubten Betäubungsmittel zu konsumieren, wenn auch nicht stets, so aber doch in der Regel unverhältnismäßig (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025, 6 StR 607/24, BeckRS 2025, 16567, juris, jeweils Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2023, 3 StR 151/23, NStZ-RR 2023, 369; BayObLG a.a.O. Rn. 25).
Ob hier ein Fall vorliegt, in dem die Weisung noch verhältnismäßig war, lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht überprüfen. Soweit das Gericht im Rahmen der Strafzumessung ausführt, dass beim Angeklagten (auch bei der gegenständlichen Tat) weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei, ist dies jedenfalls hinsichtlich der Fähigkeit, sich der Aufnahme von Alkohol und Drogen zu enthalten, lediglich pauschal behauptet, nicht aber nachvollziehbar begründet (UA S. 13). Zudem hat die Prüfung, ob eine Abstinenzweisung unverhältnismäßig ist, nicht anhand desselben Maßstabs zu erfolgen wie die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB (so sinngemäß wohl auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025, 6 StR 607/24, BeckRS 2025, 16567, juris Rn. 12, der der Erörterung von § 20 StGB im aufgehobenen Urteil insoweit keine Bedeutung beigemessen hat).
Der Schuldspruch kann infolge der aufgezeigten Erörterungsdefizite keinen Bestand haben.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs insoweit zieht sowohl den Wegfall der deswegen verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten als auch der Gesamtstrafe einschließlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach sich.
4. Soweit das Landgericht die (vom Angeklagten begehrte) Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB abgelehnt hat, kann der Senat zwar in der Begründung keine Rechtsfehler erkennen. Auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wird Bezug genommen.
Die Entscheidung wird gleichwohl mit aufgehoben, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, eine in sich widerspruchsfreie Rechtsfolgenentscheidung zu treffen. Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, die Frage der Bildung einer etwaigen nachträglichen Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 15. Dezember 2025 zu erörtern.
IV.
Auf die Revision des Angeklagten hin ist daher das angefochtene Urteil in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang mit den Feststellungen aufzuheben, §§ 349 Abs. 4, 353 StPO. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, § 354 Abs. 2 StPO.
Zitierte Vorschriften
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