Rechtsprechung · BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 14.09.2026 – 204 VAs 129/26
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Normenkette
- § 109 ff. StVollzG; § 40 Abs. 1 VwGO; § 23 Abs. 1 EGGVG; § 17a, 17b GVG; Art. 67. PAG; Art. 7. BayVwVfG
Leitsatz
Ordnet ein Gericht die Vorführung zu einem Gerichtstermin an und beauftragt damit den Vorführdienst der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, wenn sich der Vorgeführte dagegen wendet, dass die Polizeibeamten während der Vorführung Uniform trugen.
Tenor
Bezüglich des Antrags vom 5. Februar 2026 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet.
Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt X. Mit ihrem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG vom 05.02.2026, bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen am 10.02.2026, begehrt sie die Feststellung, dass das Auftreten von zwei Polizeibeamten in Uniform anlässlich ihrer gerichtlich angeordneten Vorführung zu einem Gerichtstermin vor dem Amtsgericht X. in einer Zivilsache am 19.01.2026 rechtswidrig gewesen wäre. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beamten Zivilkleidung hätten tragen müssen.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer der Antragstellerin zur Kenntnisnahme übermittelten Stellungnahme vom 18.02.2026 beantragt, den Antrag mangels Justizverwaltungsakts als unzulässig zu verwerfen.
Mit Verfügung vom 29.06.2026 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Sache an das zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Auftretens der Polizeibeamten in Uniform zuständige Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen. Der Generalstaatsanwalt in München hat am 01.07.2026 mitgeteilt, dass keine Bedenken bezüglich der beabsichtigten Verfahrensweise bestehen. Eine Stellungnahme seitens der Strafgefangenen ist nicht eingegangen.
II.
Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Auftretens der Polizeibeamten in Dienstkleidung ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, sondern der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen die richterlich angeordnete Vorführung und Fesselung, sondern ausschließlich gegen deren konkrete Durchführung durch die Polizei, namentlich gegen das Tragen von Polizeiuniform. Damit handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Polizeirechts, die weder durch Bundesgesetz noch durch Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Die Streitigkeit ist hier nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, insbesondere sind die Anwendungsbereiche von § 23 EGGVG und von §§ 109 ff. StVollzG nicht eröffnet.
a) Eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt i.S.v. § 109 StVollzG liegt nicht vor. § 109 StVollzG eröffnet den Rechtsweg nur gegen Maßnahmen von Vollzugsbehörden, die einzelne Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs regeln. Vorliegend hat ein Zivilgericht die Vorführung der Antragstellerin zum Termin sowie deren Fesselung durch Polizeibeamte angeordnet. Eine eigenständige Entscheidung einer Justizvollzugsanstalt über Vollzugsbedingungen liegt nicht vor, insbesondere lag die Entscheidung über die Uniformierung der Polizeibeamten ersichtlich nicht bei der Vollzugsanstalt.
b) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG unterliegen nur Justizverwaltungsakte der Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG. Akte der Rechtsprechung im funktionellen Sinne – einschließlich der mit ihnen zusammenhängenden verfahrensleitenden Maßnahmen – sind ausdrücklich nicht als Justizverwaltungsakte anzusehen und daher der Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 13.04.2026 – 204 VAs 39/26 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Richterliche Anordnungen über Vorführung und Fesselung, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ergehen und die Polizei mit der Durchführung betrauen, stellen Akte der Rechtsprechung dar, für die der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 EGGVG nicht eröffnet ist und die hinsichtlich der Überprüfung ihrer Rechtsmäßigkeit in die Zuständigkeit des anordnenden Gerichts fallen (Senat, Beschluss vom 13.04.2026 – 204 VAs 39/26 –, juris Rn. 15).
Die Entscheidung des Amtsgerichts K. vom 15.12.2025 beinhaltet die Fesselung und Vorführung durch Polizeibeamte. Dagegen wendet sich die Antragstellerin aber nicht. Ihr geht es um das uniformierte Auftreten der Polizeibeamten. Die Entscheidung, ob die Bediensteten in Uniform oder in Zivil geleiten, ist eine eigenständige Entscheidung der Polizei, die nicht durch das gerichtliche Vorführersuchen mitgeregelt wird. Der Rechtsweg innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht gegeben und eine etwaige (formlose) Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht K. zur Überprüfung der zivilrechtlichen Anordnung kommt nicht in Betracht.
Vorliegend wurde die Polizei bei der Vorführung der Antragstellerin nach Art. 67 Abs. 2 und 3 PAG in Justizhilfe als Unterfall der Vollzugshilfe tätig. Nach Art. 7 Abs. 1 BayVwVfG beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Vorführungsanordnung nach dem Recht der ersuchenden Justizbehörde, die Durchführung der Amtshilfe dagegen nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Art. 7 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG weist die Verantwortung für die Durchführung der Amtshilfe der ersuchten Behörde zu. Damit trägt die Polizei die Verantwortung für die Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwangs; die Überprüfung erfolgt in diesem Fall im Verwaltungsgerichtsweg (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.04.2026 – 203 VAs 128/26 –, juris Rn. 6; PolR Bayern/Greifenstein PAG Art. 67 Rn. 60; vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 01.12.2016 – 1 A 181/14 –, BeckRS 2016, 55538).
Die Frage der Uniformierung ist eine eigenständige Entscheidung der ersuchten Polizeibehörde und betrifft die Art und Weise der Durchführung der Vollzugshilfe, sodass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben ist.
III.
Nach Anhörung der Beteiligten ist die Sache daher von Amts wegen gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt dem für die Entscheidung der Sache zuständigen Verwaltungsgericht vorbehalten. Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Zitierte Vorschriften
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