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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 7 BayVwVfG – Durchführung der Amtshilfe

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.

(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

Rechtsprechung zu Art. 7 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 7 BayVwVfG.

  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 – 6 C 10/17 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Brand im Außenbereich, dessen Übergreifen auf bebaute Gebiete die eingesetzten Feuerwehren verhindern können und der nicht außer Kontrolle zu geraten droht, stellt auch dann keinen Katastrophennotstand im Sinne von Art. 35 Abs. 2 GG dar, wenn ihn die Feuerwehren nicht mit eigenen Mitteln löschen können. 2. Die Erstattung der Amtshilfekosten richtet sich nach dem Recht der um Amtshilfe …

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