Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 6 BayVwVfG – Auswahl der Behörde
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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„Was regelt Art. 6 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“