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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 6 BayVwVfG – Auswahl der Behörde

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 6 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 6 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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