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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 8 BayVwVfG – Kosten der Amtshilfe

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Besondere Aufwendungen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie 35 € übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Aufwendungen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

Rechtsprechung zu Art. 8 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 8 BayVwVfG.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 45/13 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1 FamFG auferlegten Nachforschungspflicht einholt.

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