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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 12.08.2026 – 204 StObWs 463/26 e

Postkontrolle, Verzögerte Postaushändigung, Unverschuldete Verzögerung, Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge, Strafvollstreckungskammer, Briefaufkommen
Spruchkörper
4. Strafsenat
Normenkette
Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG

Leitsatz

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG sind eingehende und ausgehende Schreiben unverzüglich weiterzuleiten.

2. Von Montag bis Freitag am Morgen eingehende Poststücke sind danach grundsätzlich bis zum Abend oder nach jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich am folgenden Werktag an den Strafgefangenen auszuhändigen. Die Regelung des Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG verlangt jedoch eine Bearbeitung der Gefangenenpost einschließlich der Überwachung nur während des regulären Dienstbetriebs.

3. Im Einzelfall kann sich auch eine spätere Weiterleitung von Schreiben als unverschuldet erweisen. So kann ein übermäßiger, von einem Gefangenen veranlasster Postverkehr es rechtfertigen, dass die Weiterleitung von Schreiben sich verzögert, ohne dass dies der Anstalt anzulasten ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Mai 2026 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt K. zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe.

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 05.01.2026, eingegangen beim Landgericht Kempten (Allgäu) am 26.01.2026, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel festzustellen, dass die nicht unverzügliche Weiterleitung eines Schreibens des Amtsgerichts Dortmund, das am 12.12.2025 bei der Justizvollzugsanstalt K. eingegangen wäre, ihr aber erst am 16.12.2025 ausgehändigt worden sei, rechtswidrig gewesen wäre. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass sie am 16.12.2025 ein Schreiben des Amtsgerichts Dortmund ausgehändigt erhalten habe, welches bereits am 12.12.2025 bei der Justizvollzugsanstalt K. eingegangen sei.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 06.02.2026 nahm die Justizvollzugsanstalt K. hierzu Stellung und verwies darauf, das der konkrete Sachverhalt nicht mehr nachvollzogen werden könne, weil Posteingänge und deren Aushändigung nicht erfasst würden. Die Aushändigung von eingehenden Schreiben an die Gefangene erfolge jedoch erst nach sorgfältiger Prüfung des Schriftwechsels durch die Abteilungsleitung. Aufgrund des außergewöhnlich hohen Briefaufkommens sei dies bei der Antragstellerin aber ein zeitintensives Unterfangen, so dass starre Fristen nicht heranzuziehen seien.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 07.02.2026 teilte die Antragstellerin auf gerichtliche Anfrage noch mit, dass Inhalt der Briefsendung des Amtsgerichts Dortmund ein Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 10.12.2025 im Verfahren mit dem Az.: … gewesen sei, für den eine Rechtsmittelfrist von einem Monat gegolten habe. Mit Verfügung vom 18.03.2026 und 07.04.2026 erholte die Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Dortmund Auskünfte zum Verfahren mit dem Az.: ….

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 11.05.2026 wies die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück, weil die nicht unverzügliche Weiterleitung des Schreibens des Amtsgerichts Dortmund, welches am 12.12.2025 bei der Antragsgegnerin eingegangen war, nicht rechtswidrig gewesen sei, weil diese aufgrund des wegen des extrem hohen Briefaufkommens der Antragstellerin bestehenden erheblichen Kontrollaufwands unverschuldet gewesen sei.

Randnummer 6

Gegen diesen ihr am 21.05.2026 zugestellten Beschluss legte die Strafgefangene am 28.05.2026 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Kempten (Allgäu) Rechtsbeschwerde ein, rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss vom 11.05.2026 aufzuheben. Die Feststellungen seien nicht nachvollziehbar und unzulänglich. Mindestanforderungen an die schriftliche Begründung seien nicht eingehalten. Es würde auch die Verfahrensrüge erhoben.

Randnummer 7

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 18.06.2026 die kostenfällige Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig beantragt.

Randnummer 8

Eine Stellungnahme hierzu gab die Beschwerdeführerin nicht mehr ab.

II.

Randnummer 9

Die gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11.05.2026 keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Randnummer 10

Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht weiter ausgeführt wird.

Randnummer 11

In der Sache ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon ausgegangen, dass die nicht unverzügliche Weiterleitung des Schreibens des Amtsgerichts Dortmund, welches am 12.12.2025 bei der Justizvollzugsanstalt Kempten (Allgäu) eingegangen war, nicht von dieser verschuldet ist.

Randnummer 12

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG (identisch zu § 30 Abs. 2 StVollzG) sind eingehende und ausgehende Schreiben unverzüglich weiterzuleiten. Von Montag bis Freitag am Morgen eingehende Poststücke sind grundsätzlich bis zum Abend (BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 – 203 StObWs 273/21 –, juris Rn. 4; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth BayStVollzG Art. 33 Rn. 3a: BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch StVollzG § 30 Rn. 2; Arloth/Krä/Arloth StVollzG § 30 Rn. 3; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/ Baier Kap. E Rn. 81a; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 33 LandesR, Rn. 3) oder nach anderer Ansicht jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011 – 2 BvR 565/10 –, juris Rn. 3) am folgenden Werktag (OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2023 – 1 Ws 289/23 (StrVollz) –, juris Rn. 7; vgl. auch Senat, Beschluss vom 02.11.2021 – 204 StObWs 279/21 –, juris Rn. 19, 20 ohne Differenzierung zwischen eingehenden und ausgehenden Schreiben) an den Strafgefangenen auszuhändigen (BayObLG, Beschlüsse vom 11.11.2024 – 203 StObWs 435/24 –, juris Rn. 9 und vom 10.06.2025 – 203 StObWs 194/25 –, juris Rn. 3).

Randnummer 13

Mehrfach entschieden ist auch, dass die Regelung von Art. 33 Abs. 2 BayStVollzG eine Bearbeitung der Gefangenenpost einschließlich der Überwachung nur während des regulären Dienstbetriebs verlangt, also an Werktagen von Montag bis Freitag (§ 5 Abs. 1 BayAzV), nicht jedoch am Samstag, nicht am 24. und 31. Dezember (§ 5 Abs. 2 BayAzV) und nicht an Sonn- und Feiertagen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24 –, juris Rn. 42; OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2010 – 1 Vollz (Ws) 468-471/10 –, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Der Umstand, dass an Sonn- und Feiertagen und an dienstfreien Zeiten Dienst angeordnet werden kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV), ändert hieran nichts. Ein solches Erfordernis liegt bei der Weiterleitung normaler Gefangenenpost mit Ausnahme von Eilsachen und eingehenden Zeitungen und Zeitschriften nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24 –, juris Rn. 43; OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2010 – 1 Vollz (Ws) 468-471/10 –, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Dementsprechend kann am Samstag eingehende normale Gefangenenpost am Montag verteilt werden (BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 – 203 StObWs 273/21 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 10.06.2025 – 203 StObWs 194/25 –, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 02.11.2021 – 204 StObWs 279/21 –, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2015 – III-1 Vollz (Ws) 406/15 –, juris Rn. 9).

Randnummer 14

Im Einzelfall kann sich auch eine spätere Weiterleitung von Schreiben als unverschuldet erweisen. Eine solche Abweichung vom Regelfall bedarf jedoch von Seiten der Anstalt einer besonderen Begründung. Das Erfordernis der Briefkontrolle genügt zwar grundsätzlich nicht (BayObLG, Beschlüsse vom 11.11.2024 – 203 StObWs 435/24 –, juris Rn. 9 und vom 27.07.2026 – 203 StObWs 436/26 –, nicht veröffentlicht, aber die Antragstellerin betreffend). Allerdings sind die weiteren Umstände zu berücksichtigen. So kann ein übermäßiger, von einem Gefangenen veranlasster Postverkehr es rechtfertigen, dass die Weiterleitung von Schreiben sich verzögert, ohne dass dies der Anstalt anzulasten ist. Wenn die Anzahl zu überwachender Postschreiben eines Gefangenen den Rahmen üblichen Postverkehrs erheblich überschreitet, kann von der Anstalt nicht verlangt werden, dass diese Postschreiben innerhalb des üblicherweise zulässigen Zeitraums abgearbeitet werden müssen.

Randnummer 15

b) Gemessen daran, liegt – auch unter Berücksichtigung dessen, dass am 13./14.12.2025 ein Wochenende war – zwar eine verzögerte Weiterleitung vor. Diese ist der Justizvollzugsanstalt K. vorliegend aber nicht vorzuwerfen. Die Justizvollzugsanstalt hat – nicht bestritten – vorgetragen, dass die Antragstellerin ein außergewöhnlich hohes Briefaufkommen veranlasst. Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit festgestellt, dass die Antragstellerin seit Beginn ihrer Inhaftierung im Februar 2025 bis zum 11.05.2026 allein bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) insgesamt 373 Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG gestellt hat, was bereits zu erheblichem Briefverkehr führt. Aus dem verfahrensgegenständlichen Schreiben des Amtsgerichts Dortmund ergibt sich zudem, dass die Antragstellerin darüber hinaus auch noch weitere gerichtliche Verfahren mit entsprechendem Postverkehr betreibt. Damit besteht seitens der Justizvollzugsanstalt wegen dieses extrem hohen Briefaufkommens ein sehr hoher Kontrollaufwand, der es der Anstalt unmöglich macht, eingehende Schreiben unverzüglich weiterzuleiten, so dass sich die verzögerte Weiterleitung des Schreibens des Amtsgerichts Dortmund, welches am 12.12.2025 bei der Justizvollzugsanstalt eingegangen war, aber erst am 16.12.2025 an die Antragstellerin ausgehändigt worden war – auch unter Berücksichtigung dessen, dass am 13./14.12.2025 ein Wochenende war – als unverschuldet erweist.

Randnummer 16

Dass ein Fall einer Eilsache, die eine andere Beurteilung der Sache erfordern würde, nicht vorliegt, hat die Strafvollstreckungskammer angesichts der im vorliegenden Fall bestehenden Rechtsmittelfrist von einem Monat nachvollziehbar dargestellt.

III.

Randnummer 17

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

Randnummer 18

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 33 BayStVollzG, § 5 BayAzV, Art. 208 BayStVollzG, § 6 BayAzV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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