Rechtsprechung · ArbG Dortmund
ArbG Dortmund, Beschluss vom 12.03.2026 – 10 Ca 2990/22
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGDO:2026:0312.10CA2990.22.00
Tenor
Der Gläubiger wird ermächtigt, die der Schuldnerin nach dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.08.2024, Az. 10 Ca 2990/22, obliegende Verpflichtung, dem Gläubiger oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit darin Angaben zu den Geschäften bezüglich der Kunden A, B (C GmbH, D, E GmbH & Co. KG, F GmbH & Co. KG und G GmbH & Co. KG) und H aus der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2023 zu folgenden Punkten enthalten sind
Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kunden-Nummer
Datum und Umfang der Auftragserteilung
Datum der Auftragsbestätigung
Warendienstleistungs- und Werkleistungswert des Auftrages
Datum und Umfang der Warenlieferung sowie der Dienst- und Werkleistung
Rechungs-Datum, Rechnungs-Nummer und Rechnungsbetrag
Etwaige gewährte Preisnachlässe, Skonti- und sonstige Rabatte
Datum und Höhe der Kundenzahlungen
Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und betroffene Warenwert
auf Kosten der Schuldnerin durch den Gläubiger oder einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen vornehmen zu lassen.
Die Schuldnerin wird verpflichtet, für die nach Ziffer 1 vorzunehmende Ersatzvornahme an den Gläubiger einen Kostenvorschuss in Höhe von 5.950,00 Euro brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger zu 36%, die Schuldnerin zu 64%.
Der Streitwert wird auf 21.420,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Gläubiger begehrt im Rahmen der Zwangsvollstreckung Bucheinsicht im Wege der Ersatzvornahme.
Im Verfahren 10 Ca 2990/22 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund mit Teilurteil vom 09.08.2024 die Schuldnerin zur Gewährung von (Buch-)Einsichtnahme verurteilt. In dieser Entscheidung, auf welche Bezug genommen wird (Bl. 688 ff. d. A.), ist im Einzelnen konkretisiert, bezüglich welcher Kunden und für welchen Zeitraum in welchem Umfang Einsicht zu gewähren ist.
Mit Schreiben vom 05.06.2025 forderte der Gläubiger die Schuldnerin unter Fristsetzung bis zum 12.06.2025 auf, dieser Verpflichtung nachzukommen. Dem kam die Schuldnerin nicht nach.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung beantragt der Gläubiger sinngemäß,
8Den Gläubiger zu ermächtigen, die der Schuldnerin nach dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.08.2024, Az. 10 Ca 2990/22, obliegende Verpflichtung, dem Gläubiger oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit darin Angaben zu den Geschäften bezüglich der Kunden A, B (C GmbH, D, E GmbH & Co. KG, F GmbH & Co. KG und G GmbH & Co. KG) und H aus der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2023 zu folgenden Punkten enthalten sind
10Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kunden-Nummer
11Datum und Umfang der Auftragserteilung
12Datum der Auftragsbestätigung
13Warendienstleistungs- und Werkleistungswert des Auftrages
14Datum und Umfang der Warenlieferung sowie der Dienst- und Werkleistung
15Rechungs-Datum, Rechnungs-Nummer und Rechnungsbetrag
16Etwaige gewährte Preisnachlässe, Skonti- und sonstige Rabatte
17Datum und Höhe der Kundenzahlungen
18Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und betroffene Warenwert
auf Kosten der Schuldnerin durch den Gläubiger oder einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen vornehmen zu lassen.
21Die Schuldnerin zu verpflichten, im Wege der Ersatzvornahme erforderliche Maßnahmen, insbesondere das Betreten und Durchsuchen von deren Geschäftsräumen, zu dulden und den Zugang zu verschaffen.
22Die Schuldnerin zu verpflichten, für die nach Ziffer 1 vorzunehmende Ersatzvornahme an den Gläubiger einen Kostenvorschuss in Höhe von 5.950,00 Euro brutto zu zahlen.
Die Schuldnerin ist der Auffassung, der Titel sei bereits zu unbestimmt. In Bezug auf den Kunden Zurbrüggen sei die Zwangsvollstreckung zudem unmöglich.
II.
Den Anträgen zu 1) und 3) war stattzugeben. Der Antrag zu 2) war zurückzuweisen.
1. Dem Antrag zu 1) war stattzugeben.
a) Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 ZPO, ggf. iVm § 883 ZPO analog, zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich eine Vollstreckung nach § 887 ZPO als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO vorzugehen. Soweit Tatsachen nicht auf diese Weise festgestellt werden können oder sonstige unvertretbare Handlungen erforderlich werden, muss nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Wenn der Titel nichts Gegenteiliges bestimmt, obliegen die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und damit auch die Ersatzvornahme entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 87c Abs. 4 HGB im Regelfall einem vom Handelsvertreter zu beauftragenden Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfer (zum Ganzen Ebenroth/Boujong/Semmler HGB § 87c Rn. 122).
b) Die Anordnung einer Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO setzt neben einem Gläubigerantrag und den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - die vorliegend gegeben sind - voraus, dass die Gegenseite eine vertretbare Handlung schuldet. Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners selbstständig ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können. Aus Sicht des Gläubigers muss es wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird und vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (BGH, NJW 1995, 463).
So liegt der Fall hier. Die Gewährung von Bucheinsicht ist eine vertretbare Handlung in diesem Sinne.
c) Auch kann die Schuldnerin vorliegend nicht mit Erfolg die Unmöglichkeit weiterer Angaben hinsichtlich des Kunden Zurbrüggen einwenden.
aa) Lediglich im Falle unstreitiger oder offenkundiger objektiver Unmöglichkeit ist eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass Titel, die auf eine unmögliche Leistung gerichtet sind, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Fraglich ist, ob der Unmöglichkeitseinwand auch im Zwangsvollstreckungsverfahren - und nicht nur auf eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767) hin - zu berücksichtigen ist, wenn der Eintritt der Unmöglichkeit zwischen den Parteien umstritten ist. Nach dem BAG ist der Unmöglichkeitseinwand im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 888 bei einem titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nur dann zu berücksichtigen, wenn der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit unstreitig oder offenkundig ist (zum Ganzen MüKoZPO/Gruber ZPO § 887 Rn. 23 mwN).
bb) Gemessen hieran konnte die Schuldnerin vorliegend nicht die objektive Unmöglichkeit mit Erfolg einwenden. Denn diese ist weder unstreitig noch offenkundig.
d) Zu Unrecht rügt die Schuldnerin weiter, der Titel sei nicht hinreichend bestimmt für eine Zwangsvollstreckung. Entgegen ihrer Ansicht ist das Teilurteil vom 09.08.2024 hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er bindet das Gericht und bestimmt durch Erfolg oder Nichterfolg die Kostenfolge. Daher muss er, obwohl der Auslegung zugänglich, eindeutig sein. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Der Antrag auf Bucheinsicht muss daher zur Vermeidung der Unzulässigkeit den Umfang der begehrten Bucheinsicht genau bezeichnen und klarstellen, zu welchem Zweck (konkret) eingesehen werden soll; es sind insbesondere die Provisionstatbestände und der betroffene Zeitraum zu benennen. Der Gegenstand der Bucheinsicht braucht nur abstrakt und nicht in allen möglichen Einzelheiten umschrieben zu werden (OLG Hamm 10.11.2022 - 18 U 138/18 - mwN).
bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers gerecht. Er umschreibt die konkreten Provisionstatbestände bezüglich drei namentlich benannter Kunden, bestimmt den relevanten Zeitraum und benennt abstrakt den Gegenstand der Einsichtnahme.
2. Die Schuldnerin war auch zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der begehrten Höhe entsprechend des Antrages zu 3) zu verpflichten.
a) Gemäß § 887 Abs. 2 ZPO kann dem Schuldner die Pflicht zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme der Handlung entstehen, auferlegt werden. Dabei bestimmt das Gericht die Höhe der Kosten nach billigem Ermessen. Es hat die vom Gläubiger in seinem Antrag substantiiert darzulegenden voraussichtlichen Kosten und hierfür gegebenenfalls durch Auslegung des Titels den Inhalt und den Umfang der vorzunehmenden Handlung zu schätzen (OLG Rostock 25.11.2008 - 1 W 51/08 mwN).
b) Gemessen hieran hat der Gläubiger die voraussichtlichen Kosten hinreichend substantiiert unter Vorlage des Kostenvoranschlages vom 26.08.2025 (Bl. 963 d. A.) der HLV Wirtschaftsprüfung GmbH dargelegt. Dieser umfasste ein Honorar in Höhe von 5.000,00 Euro netto, sodass von den geltend gemachten 5.950,00 Euro brutto auszugehen ist.
3. Der Antrag zu 2) war hingegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. Denn die Schuldnerin ist befugt, die Unterlagen für die Bucheinsicht zusammenzuführen und an einem Ort zu konzentrieren. Die Unterlagen bleiben in der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin, daher steht ihr auch ein Bestimmungsrecht über deren Aufbewahrungsort zu. Sie muss lediglich den ungehinderten Zugang zu den von der Bucheinsicht erfassten relevanten Unterlagen sicherstellen (zum Ganzen OLG Stuttgart 31.07.2019 - 5 W 23/19 - mwN). Dementsprechend konnte der Kläger nicht verlangen, dass die Schuldnerin insbesondere das Betreten und Durchsuchen ihrer Geschäftsräume zu dulden hat. Zudem steht auch noch nicht fest, ob die Schuldnerin (zukünftig) überhaupt einen solchen Zugang verwehrt.
4. Der Streitwert setzt sich zusammen aus zwei Bruttomonatsgehältern für die Anträge zu 1) und 2) sowie 5.950,00 Euro für den Antrag zu 3).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann von jeder Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44047 Dortmund, Fax: 0231 5415-519 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Zitierte Vorschriften
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