Rechtsprechung · AG Dortmund
AG Dortmund, Beschluss vom 13.05.2024 – 114 F 1383/24
- Spruchkörper
- 114
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2024:0513.114F1383.24.00
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 02.04.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 3
Es dürfte zudem ein durchsetzbarer Anspruch des Kindes auf Verfahrenskostenvorschuss nach den Bestimmungen der §§ 1601 ff. BGB (Sonderbedarf) bestehen.
Zitierte Vorschriften
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