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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 4 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 ZVG

4 Entscheidungen zitieren § 4 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.06.2012 – V ZB 182/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist. 2. Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist. Dennoch erfolgte Zustellungen an den …
  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – V ZB 64/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam. 2. Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 16.01.2025 – L 2 U 313/24 B ER · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Auch nach der Neufassung des § 191a Abs. 1 GVG zum 01.07.2014 ist bei Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ein Anspruch des sehbehinderten Beteiligten auf eine barrierefreie Zugänglichmachung nicht pauschal und voraussetzungslos gegeben. 2. Für den Zugang zu den Prozessunterlagen darf ein sehbehinderter Beteiligter jedenfalls dann auf eine Vermittlung durch seinen …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 09.01.2025 – L 2 U 313/24 B ER · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Auch nach der Neufassung des § 191a Abs. 1 GVG zum 01.07.2014 ist bei Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ein Anspruch des sehbehinderten Beteiligten auf eine barrierefreie Zugänglichmachung nicht pauschal und voraussetzungslos gegeben. (Rn. 16) 2. Für den Zugang zu den Prozessunterlagen darf ein sehbehinderter Beteiligter jedenfalls dann auf eine Vermittlung durch …

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