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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 5 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 5 ZVG.

  • BGH, Urt. v. 16.05.2013 – IX ZR 224/12 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nutzt die Ehefrau des Schuldners als Mieterin eine Wohnung in einem zwangsverwalteten Anwesen, in welcher auch der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme seinen Hausstand unterhält, richtet sich die Rechtsstellung des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem Zwangsverwalter nach dem wirksamen Mietvertrag; auf die Entbehrlichkeit von Räumen der gemieteten Wohnung kommt es nicht an. 2. Nutzt …

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