Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 5 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 5 ZVG verweisen
Rechtsprechung zu § 5 ZVG
Eine Entscheidung zitiert § 5 ZVG.
BGH, Urt. v. 16.05.2013 – IX ZR 224/12 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Nutzt die Ehefrau des Schuldners als Mieterin eine Wohnung in einem zwangsverwalteten Anwesen, in welcher auch der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme seinen Hausstand unterhält, richtet sich die Rechtsstellung des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem Zwangsverwalter nach dem wirksamen Mietvertrag; auf die Entbehrlichkeit von Räumen der gemieteten Wohnung kommt es nicht an. 2. Nutzt …
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