Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 8 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 8 ZVG
2 Entscheidungen zitieren § 8 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 20.10.2011 – V ZB 131/11 · 5. Zivilsenat
Heilung einer unwirksamen Zustellung: Tatsächliche Kenntnisnahme des rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters
BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – V ZB 64/24 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam. 2. Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das …
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