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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 8 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 8 ZVG

2 Entscheidungen zitieren § 8 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.10.2011 – V ZB 131/11 · 5. Zivilsenat

    Heilung einer unwirksamen Zustellung: Tatsächliche Kenntnisnahme des rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – V ZB 64/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam. 2. Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das …

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