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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 3 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 3 ZVG.

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – V ZB 64/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam. 2. Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das …

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