Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 3 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 ZVG verweisen
Rechtsprechung zu § 3 ZVG
Eine Entscheidung zitiert § 3 ZVG.
BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – V ZB 64/24 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam. 2. Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das …