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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 23 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 ZVG

19 Entscheidungen zitieren § 23 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.09.2016 – V ZB 183/14 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss …
  • BGH, Beschl. v. 05.06.2014 – V ZB 16/14 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 …
  • BGH, Beschl. v. 29.06.2017 – IX ZB 98/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. 1b. Es gibt keine feste zeitliche Grenze …
  • BGH, Beschl. v. 29.03.2012 – V ZB 103/11 · 5. Zivilsenat

    Zwangsversteigerungsverfahren: Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in Wohnungseigentumseinheiten; Beachtlichkeit der Zustimmung des Vollstreckungsgläubigers

  • BGH, Beschl. v. 11.01.2024 – V ZR 163/22 · 5. Zivilsenat

    Klage gegen die Anordnung von Zwangsversteigerung in Wohnungseigentum nach Durchführung des freihändigen Verkaufs: Kostenentscheidung und Umfang der summarischen Prüfung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • BGH, Beschl. v. 25.01.2007 – V ZB 125/05 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens. ZPO §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 574; ZVG § 29 Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf …

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