Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 24 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 24 ZVG
Eine Entscheidung zitiert § 24 ZVG.
BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – I ZB 78/11 · 1. Zivilsenat
Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei Herausgabevollstreckung; Berücksichtigung eines nachträglich geschlossenen mietzinsfreien Mietvertrages mit Verwandten
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 24 ZVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 24 ZVG? Zitiere den Wortlaut.“