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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 24 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.

Rechtsprechung zu § 24 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 24 ZVG.

  • BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – I ZB 78/11 · 1. Zivilsenat

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei Herausgabevollstreckung; Berücksichtigung eines nachträglich geschlossenen mietzinsfreien Mietvertrages mit Verwandten

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