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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 120 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.

(2) Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 120 ZVG

4 Entscheidungen zitieren § 120 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.11.2025 – IX ZR 2/25 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das …
  • OLG München, Endurt. v. 09.12.2024 – 19 U 1039/24 e · 19. Zivilsenat

    Frage, ob einer Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum iSv § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB in der Person des Staatserben die Dürftigkeitseinrede entgegenstehen kann

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2020 – V ZB 131/19 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen. 2. Die Einstellung der …
  • BGH, Urt. v. 24.05.2012 – IX ZR 175/11 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag. 1b. Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist …

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