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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 119 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 119 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 119 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 119 ZVG.

  • BGH, Urt. v. 24.05.2012 – IX ZR 175/11 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag. 1b. Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist …

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