Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 119 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 119 ZVG verweisen
Rechtsprechung zu § 119 ZVG
Eine Entscheidung zitiert § 119 ZVG.
BGH, Urt. v. 24.05.2012 – IX ZR 175/11 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: 1a. Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag. 1b. Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist …