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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 124 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.

(2) Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.

(3) Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 124 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 124 ZVG

2 Entscheidungen zitieren § 124 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.11.2025 – IX ZR 2/25 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das …
  • BGH, Beschl. v. 20.02.2020 – V ZB 131/19 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen. 2. Die Einstellung der …

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