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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 115 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 115 ZVG

10 Entscheidungen zitieren § 115 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2020 – V ZB 131/19 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen. 2. Die Einstellung der …
  • BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – V ZB 160/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der …
  • BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 79/16 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird der Erwerber eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks aus der Grundschuld in Anspruch genommen, ist er nicht befugt, Einreden aus dem Sicherungsvertrag zu erheben, wenn der Rückgewähranspruch nicht auf ihn übertragen worden ist.
  • BGH, Urt. v. 20.11.2025 – IX ZR 2/25 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das …
  • BGH, Beschl. v. 28.04.2011 – V ZR 220/10 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Vernehmung des Prozessgegners als Partei

  • BGH, Urt. v. 11.05.2010 – IX ZR 127/09 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: § 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch …

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