Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 917 ZPO – Arrestgrund bei dinglichem Arrest

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 917 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 917 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten