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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 882 ZPO – Verfahren nach dem Urteil

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 882 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 882 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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