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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 881 ZPO – Versäumnisurteil

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.

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