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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 796b ZPO – Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 796b ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 796b ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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