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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 743 ZPO – Beendete Gütergemeinschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

  • 1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
  • 2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 743 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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